Complaint Against Police Officers Dismissed Due to Failure to Post Procedural Security
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a criminal complaint against unknown municipal police officers for alleged abuse of authority. After the public prosecutor decided not to pursue the matter, the complainant appealed to a higher court, which required him to provide security for potential costs. Failing to meet this requirement, the higher court dismissed his appeal and imposed a fine. The complainant then sought the intervention of the Federal Tribunal to annul this financial obligation and to compel further investigation by the public prosecutor. However, the tribunal concluded that the case did not present valid grounds for further legal action or financial assistance, resulting in the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complaint Against Police Officers Dismissed Due to Failure to Post Procedural Security: After the public prosecutor decided not to pursue the matter, the complainant appealed to a higher court, which required him to provide security for potential costs. Failing to meet this requirement, the higher court dismissed his appeal and imposed a fine. The complainant then sought the intervention of the Federal Tribunal to annul this financial obligation and to compel further investigation by the public prosecutor. However, the tribunal concluded that the case did not present valid grounds for further legal action or financial assistance, resulting in the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe Federal Tribunal dismissed the appeal because it lacked sufficient grounds, applied in the final order (non-admission).
The Federal Tribunal rejected the request for legal aid because the claims appeared hopeless.
The Federal Tribunal took the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.
The Federal Tribunal imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1308/2016
Urteil vom 25. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Oktober 2016.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. November 2015 Strafanzeige gegen unbekannte Beamte der Stadtpolizei Schlieren wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 23. Juni 2016 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2016 in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheits zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 24. August 2016 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 12. Juli 2016 mangels Begründung nicht ein (Verfahren 1B_304/2016). Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Sicherheit nicht nachkam, trat das Obergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 auf dessen Beschwerde nicht ein und auferlegte diesem die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht mit den Anträgen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die finanzielle Forderung zu löschen und die zuständige Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Verfahrens aufzufordern.
2. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner nachgewiesenen Mittellosigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Frage, ob die Vorinstanz vom Beschwerdeführer in Anbetracht seiner angespannten finanziellen Verhältnisse eine Sicherheit verlangen durfte, wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2016 vom 24. August 2016 abschliessend beurteilt. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.
4. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dessen Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld