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6B_1307/2016 KI-generiert

Private Complainant's Appeal Against Acquittal of Police Officers Dismissed

Geschäftsnummer 6B_1307/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against two police officers for various offenses, including bodily injury. The lower court found the officers guilty of multiple charges and imposed suspended fines. However, upon appeal, the higher court acquitted the officers entirely. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the acquittal and return the matter to the lower court. The Federal Tribunal considered whether the individual had the right to appeal, particularly regarding the impact of the acquittal on his claims for damages, and ultimately decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Private Complainant's Appeal Against Acquittal of Police Officers Dismissed: The lower court found the officers guilty of multiple charges and imposed suspended fines. However, upon appeal, the higher court acquitted the officers entirely. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the acquittal and return the matter to the lower court. The Federal Tribunal considered whether the individual had the right to appeal, particularly regarding the impact of the acquittal on his claims for damages, and ultimately decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Zivilansprüche (Amtsmissbrauch usw.) Polizeibeamte zivilrechtliche Nichtigkeitserklärung Körperverletzung Befriedigung der Forderung Privatstrafklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The court rejected the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1307/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

3. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zivilansprüche (Amtsmissbrauch usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 22. September 2011 Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.________ und A.________ u.a. wegen Körperverletzung. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die Polizisten am 16. Juni 2015 in zweiter Instanz des mehrfachen Amtsmissbrauchs, des Hausfriedensbruchs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen. Auf die Zivilansprüche von X.________ trat es nicht ein.

Das Bundesgericht hiess am 14. März 2016 die von den Beurteilten gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden gut und hob das angefochtene Urteil auf (Verfahren 6B_1024/2015 und 6B_1033/2015). Auf eine von X.________ gegen den Zivilpunkt geführte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 17. November 2015 nicht ein (Verfahren 6B_1048/2015).

Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Polizeibeamten vollumfänglich frei.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts, namentlich in Bezug auf die erlittene Verletzung am Mittelgelenk des linken Zeigefingers. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indes nicht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte oder sonstwie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt des Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog