Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1306/2023 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Appeal of Penal Order for Untimely Objection to Driving Violations

Geschäftsnummer 6B_1306/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was issued a penal order on December 16, 2021, for driving a motor vehicle despite having his driver's license revoked and for a minor traffic rule violation by exceeding the speed limit on highways by 15 km/h, as detected on September 14, 2021, in Härkingen. He was fined and assessed a monetary penalty with additional procedural costs. The appellant challenged this order through two requests submitted on August 8, 2023, and another on September 7, 2023, to the public prosecutor's office, which responded by sending copies of the case files and forwarding his objection for validity checks. However, his objection was deemed late by the district court president on October 9, 2023, and this decision was upheld by the higher court of the canton of Solothurn on October 23, 2023. The appellant contended at the federal court that the penal order was never served to him, asserting that he only became aware of it in July 2023, and also argued that he was not driving the vehicle at the time of the offense as he was in Germany.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 410 StPO; Supreme Court Dismisses Appeal of Penal Order for Untimely Objection to Driving Violations: He was fined and assessed a monetary penalty with additional procedural costs. The appellant challenged this order through two requests submitted on August 8, 2023, and another on September 7, 2023, to the public prosecutor's office, which responded by sending copies of the case files and forwarding his objection for validity checks. However, his objection was deemed late by the district court president on October 9, 2023, and this decision was upheld by the higher court of the canton of Solothurn on October 23, 2023. The appellant contended at the federal court that the penal order was never served to him, asserting that he only became aware of it in July 2023, and also argued that he was not driving the vehicle at the time of the offense as he was in Germany.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Verkehrsregeln usw.) Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Vorbringen Eröffnung des Entscheids Einreichungszeitpunkt Revisionsgründe Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning to explain the inadmissibility due to insufficient grounds, although not explicitly cited in the final decision (1.), it relates directly to the reason for non-admission.

Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure based on this article.

Art. 30 Abs. 2 BGG

The appeal submission is transferred to the Solothurn Cantonal High Court based on this provision for competence reasons.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning to explain the inadmissibility due to insufficient grounds, although not explicitly cited in the final decision (1.), it relates directly to the reason for non-admission.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid, but since no costs are charged (Art. 2), this article is not explicitly cited in the operative part.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision relates to costs, but since no costs are charged (Art. 2), this article is not explicitly cited in the operative part.

Art. 95 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the review of cantonal law, but not cited in the operative part.

Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

Cited by the lower court and mentioned in the reasoning regarding the timeliness of the opposition, but not cited in the operative part of the Federal Tribunal's decision.

Art. 410 StPO

Mentioned in the reasoning as the correct recourse for the substantive claim, but not cited in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1306/2023

Urteil vom 15. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Verkehrsregeln usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. Oktober 2023 (BKBES.2023.104).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 15 km/h, begangen und festgestellt am 14. September 2021 in Härkingen, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 120.-- unter Auflage der Verfahrenskosten bestraft. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 8. August 2023 und mit einem weiteren Schreiben vom 7. September 2023 an die Staatsanwaltschaft, welche ihm auf seine ersten Schreiben hin eine Kopie der Akten zustellte und ihm die Sachlage erläuterte und seine Einsprache am 22. September 2023 mit den Akten zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium Thal-Gäu weiterleitete.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Das daran im Anschluss eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 wurde an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt, welches das Schreiben als Beschwerde entgegennahm und diese mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 abwies.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

3. Das Obergericht erwägt unter Hinweis auf Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO , der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2023 erklärt, vor dem 3. Juli 2023 keine Kenntnis vom Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 gehabt zu haben. Dies bedeute, dass er spätestens am 3. Juli 2023 davon Kenntnis erlangt habe. Auch wenn davon ausgegangen würde, der Strafbefehl sei ihm damals nicht zugestellt worden, wäre die Einsprache mit der Postaufgabe seiner Schreiben vom 8. August 2023 folglich verspätet erhoben worden. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sei daher im Ergebnis zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten.

4. Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Er wiederholt in seiner Beschwerde lediglich, dass ihm der Strafbefehl nie zugestellt worden sei, hält aber gleichzeitig daran fest, davon im Juli 2023 Kenntnis genommen zu haben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, was an den obergerichtlichen Erwägungen gegen geltendes Recht verstossen könnte. Soweit er sich im Übrigen mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, verkennt er, dass diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und sich das Bundesgericht damit folglich nicht befassen kann. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden und es sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde überdies geltend, am 14. September 2021 nicht selbst gefahren zu sein. Er habe sich zur fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten und dort Reparaturarbeiten für einen Klienten ausgeführt. Ein entsprechender Arbeitsrapport sei vorhanden. Zudem gibt er mit Namen an, wer der damalige Lenker des Fahrzeugs gewesen ist. Auch darauf kann das Bundesgericht, weil nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend, nicht eintreten. Bereits die Vorinstanz hat ihn im angefochtenen Beschluss allerdings zutreffend darauf hingewiesen, ihm stünde, soweit er der Auffassung sei, nicht gefahren zu sein, gegebenenfalls die Möglichkeit einer Revision nach Art. 410 StPO zur Verfügung. In diesem Sinne ist die vorliegende Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn zu überweisen ( Art. 30 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird im Sinne von Erwägung 5 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill