Ne Bis In Idem in Stolen Goods and Money Laundering Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal report on September 12, 2021, alleging offenses of handling stolen goods and money laundering, but the investigation was initially declined by the State Prosecutor's Office for Economic Crimes and Organized Crime on December 9, 2021. Attempts to challenge this decision before the Thurgau Cantonal Court and subsequently the Federal Supreme Court were unsuccessful. Subsequently, the individuals accused in the initial complaint reported the complainant for false accusation and defamation. In response, the complainant filed a counter-report on March 30, 2022, requesting a new investigation into the same alleged offenses against those he originally accused, as well as fraud, but this was also declined on May 23, 2022, due to procedural barriers like "ne bis in idem" (double jeopardy). The Thurgau Cantonal Court upheld this decision on July 5, 2022, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal inadequate and did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO; Ne Bis In Idem in Stolen Goods and Money Laundering Complaint: Attempts to challenge this decision before the Thurgau Cantonal Court and subsequently the Federal Supreme Court were unsuccessful. Subsequently, the individuals accused in the initial complaint reported the complainant for false accusation and defamation. In response, the complainant filed a counter-report on March 30, 2022, requesting a new investigation into the same alleged offenses against those he originally accused, as well as fraud, but this was also declined on May 23, 2022, due to procedural barriers like "ne bis in idem" (double jeopardy). The Thurgau Cantonal Court upheld this decision on July 5, 2022, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal inadequate and did not proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits due to obvious lack of proper grounds.
Used to deny the request for legal aid due to the lack of prospects of success.
Used to justify charging reduced court fees based on the appellant's financial situation.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Cited as the general standard for permissible grounds of appeal, though the decision not to decide was based on procedural grounds (Art. 108 BGG).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1303/2022
Urteil vom 30. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hehlerei usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2022 (SW.2022.66).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. September 2021 Strafanzeige wegen Hehlerei und Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität nahm eine Strafuntersuchung am 9. Dezember 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau blieb ebenso ohne Erfolg wie eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urteil 6B_755/2022 vom 5. September 2022).
2. Die wegen Hehlerei und Geldwäscherei beanzeigten Personen erstatteten in der Folge Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung resp. Ehrverletzung. Dieser erhob am 30. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen "Gegenstrafanzeige" und beantragte, gegen die Beanzeigten sei eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Geldwäscherei sowie wegen Betrugs zu eröffnen und durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität, an welche die Anzeige zuständigkeitshalber übermittelt wurde, verfügte am 23. Mai 2022 die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führte sie aus, die neuerliche Anzeige des Beschwerdeführers gehe nicht über seine erste Anzeige vom 12. September 2021 hinaus. Dieser schildere nochmals den gleichen Sachverhalt und ersuche um eine nochmalige Strafuntersuchung aufgrund des gleichen Sachverhalts und der gleichen Delikte, was dem Grundsatz "ne bis in idem" als Verfahrenshindernis entgegenstehe.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau im Wesentlichen mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, auf die Strafanzeige sei einzutreten und gegen die beanzeigten Personen sei eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Geldwäscherei zu eröffnen und durchzuführen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 5. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden ( Art. 11 Abs. 1 StPO ). Nach Art. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens ( Art. 310 und Art. 319 ff. StPO ) und die Revision ( Art. 410 ff. StPO ) vorbehalten. Dies steht u.a. mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2).
5. Die Vorinstanz schützt die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2022 und erwägt im Wesentlichen, die Sachlage präsentiere sich auch nach Erhebung der Strafanzeige durch die Beanzeigten immer noch genau gleich, sodass eine nunmehrige Anhandnahme eines Strafverfahrens wegen des identischen Lebenssachverhalts dem Verbot der doppelten Strafverfolgung ( Art. 11 Abs. 1 StPO ; "ne bis in idem") zuwiderlaufe. Vorbehalten bleibe nach Art. 11 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens gemäss Art. 323 StPO . Der Umstand, dass zwischenzeitlich eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung bzw. Ehrverletzung ergangen sei, bilde indessen weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel und stelle damit keinen Wiederaufnahmegrund dar. Indem die Staatsanwaltschaft besagtes Vorbringen als Grund für eine Wiederaufnahme oder Revision zurückgewiesen habe, habe sie auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
6. Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Auch der Beschwerdeführer geht im Ergebnis davon aus, dass Grundlage seiner Anzeige bzw. der relevante Sachverhalt wiederum und weiterhin die ursprünglichen Vorwürfe wegen Hehlerei und Geldwäscherei gegen die Beanzeigten bilden; er führt insofern denn auch selber aus, die Straftaten ergäben sich aus den Bilanzen der B.________ AG. Mit der Anzeige wegen falscher Anschuldigung werde versucht, Geldwäscherei zu legalisieren und ihn zugleich bestrafen zu lassen. Soweit er weiter behauptet, mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 sei er der üblen Nachrede beschuldigt worden bzw. die Straftat der Ehrverletzung sei nach der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 verübt worden, ist auf seine teilweise in sich widersprüchlichen Ausführungen nicht einzugehen. Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im Verfahren vor Bundesgericht bildet vorliegend ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Juli 2022. Die nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers u.a. auch zu seinen Verteidigungsrechten und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Anrufung von Art. 29, 32 und 8 BV beziehen sich, soweit nachvollziehbar, auf das gegen ihn geführte Verfahren wegen falscher Anschuldigung. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt bzw. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" fehlerhaft sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Mithin genügt die Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG .
7. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und weshalb der vorinstanzliche Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen weitschweifigen Rügen, Ausführungen und Vorbringen in der Beschwerdeeingabe äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill