Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Speeding Violation Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed their complaint due to tardiness regarding a district court decision from Laufenburg. The original case involved a penalty for exceeding the speed limit within city limits. The petitioner attempted to contest this decision at the federal level but submitted the appeal after the 30-day deadline, leading to its dismissal on procedural grounds. The appeal acknowledgment was delivered in Switzerland; however, it was posted in Germany after the deadline, failing to meet the required Swiss legal procedures for timeliness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Speeding Violation Ruling: The original case involved a penalty for exceeding the speed limit within city limits. The petitioner attempted to contest this decision at the federal level but submitted the appeal after the 30-day deadline, leading to its dismissal on procedural grounds. The appeal acknowledgment was delivered in Switzerland; however, it was posted in Germany after the deadline, failing to meet the required Swiss legal procedures for timeliness.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by way of the simplified procedure because it was untimely.
The court decided not to impose any court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1303/2021
Urteil vom 10. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschwerde gegen Strafbefehl (Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. September 2021 (SBE.2021.47 / ML / CM).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 8. September 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Juli 2021 wegen Verspätung nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
3. Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 4. Oktober 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach am Folgetag zu laufen und endete am 3. November 2021. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 2. November 2021, sie wurde der Post in Deutschland allerdings erst am 4. November 2021 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen übergeben. Die Beschwerde ist mithin verspätet. Auf den Umstand, dass die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft ohnehin nicht fristwahrend wäre, muss folglich nicht eingegangen werden. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Stattdessen räumt er im Rahmen seiner Anhörung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Möglichkeit einer unrichtigen Fristberechnung ein, drückt aber gleichsam seine Hoffnung auf eine "kulante Reaktion" aus. Damit verkennt er, dass die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels unerlässliche Eintretensvoraussetzung ist.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill