Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1301/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Written Declaration

Geschäftsnummer 6B_1301/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a timely appeal against a judgment from a district court. Following the submission, the party received a reasoned judgment but failed to submit the required written appeal declaration within the stipulated timeframe to the cantonal court. Consequently, the cantonal court dismissed the appeal for lack of a declaration. The party subsequently appealed to the federal court, arguing that they should not have to submit a second appeal. However, the federal court pointed out that the law requires a two-step process for lodging appeals, and since the party did not comply with the submission requirements, their appeal was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 109 BGG; Appeal Dismissed for Failure to File Written Declaration: Following the submission, the party received a reasoned judgment but failed to submit the required written appeal declaration within the stipulated timeframe to the cantonal court. Consequently, the cantonal court dismissed the appeal for lack of a declaration. The party subsequently appealed to the federal court, arguing that they should not have to submit a second appeal. However, the federal court pointed out that the law requires a two-step process for lodging appeals, and since the party did not comply with the submission requirements, their appeal was rejected.

Schlagwörter

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Abschreibung einer Berufung infolge Nichteinreichens der Berufungserklärung Kündigungsfrist Strafprozessordnung Forderungseingabe Beschwerdelegitimation Feststellungsklage Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Tribunal rejected the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal took the financial circumstances of the appellant into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1301/2017

Urteil vom 17. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abschreibung einer Berufung infolge Nichteinreichens der Berufungserklärung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 11. Oktober 2017 (STK 2017 57).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein im Dispositiv eröffnetes Urteil des Bezirksgerichts March vom 18. Juli 2017 am 28. Juli 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hatte, wurde ihm das begründete Urteil zugestellt. Da in der Folge die obligatorische Berufungserklärung beim Kantonsgericht Schwyz nicht innert Frist einging, schrieb dieses die Berufung mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 mangels Berufungserklärung als erledigt ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 26. Oktober 2017 (Poststempel) und 9. November 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung. Die Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Poststempel) kann nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob das Kantonsgericht die Berufung zu Recht als durch Verzicht erledigt abgeschrieben hat. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.

3. Der Beschwerdeführer bringt sachbezogen nur vor, er habe am 28. Juli 2017 Berufung erhoben und sei nicht verpflichtet, eine zweite Berufung einzureichen. Einen Verzicht auf Berufung anzunehmen, sei missbräuchlich. Das Vorbringen ist rechtlich unzutreffend. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Vorgehen vorsieht. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht ( Art. 399 Abs. 2 StPO ). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regel müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ( BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; siehe auch Urteile 6B_609/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.2; 6B_576/2016 vom 21. Juli 2016 E. 2.2). Weshalb dies bei ihm nicht so sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht March im begründeten Urteil in einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung detailliert auf die Rechtslage hingewiesen. Er unterliess es dennoch, dem Kantonsgericht eine Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen. Dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung innert Frist einzureichen, macht er nicht geltend. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill