Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1300/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Pro Bono Request and Insufficient Briefing on Theft Conviction

Geschäftsnummer 6B_1300/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a defendant was found guilty of professional theft by a higher court after a previous lower court determined multiple other infractions had resulted in finalized judgments against him. He received a cumulative sentence of 26 months and 20 days, added to previous sentences for different offenses. The defendant filed a legal challenge against this judgment, but subsequent procedural steps raised issues related to the filing deadline and the content of the appeal, including a request for court-appointed legal representation. Ultimately, the court ruled the appeal was inadmissible, notably because the defendant failed to substantively address the relevant legal points in his arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Pro Bono Request and Insufficient Briefing on Theft Conviction: He received a cumulative sentence of 26 months and 20 days, added to previous sentences for different offenses. The defendant filed a legal challenge against this judgment, but subsequent procedural steps raised issues related to the filing deadline and the content of the appeal, including a request for court-appointed legal representation. Ultimately, the court ruled the appeal was inadmissible, notably because the defendant failed to substantively address the relevant legal points in his arguments.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Diebstahl etc materielle Beurteilung fehlerhafte Strafzumessung Anhörung oder Verhör Kündigung wegen Diebstahls Freiheitsstrafe Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for substantiation, leading to a non-entry into the merits procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning preceding the final decision to explain why the appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 2 BGG

The request for the appointment of free legal counsel was rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1300/2017

Urteil vom 14. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.__________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. August 2017 (STBER.2017.14).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer am 17. August 2017 im Berufungsverfahren des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig. Es stellte weiter fest, dass die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ausgrenzung in Rechtskraft erwachsen sind. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 20 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public du canton de Berne, région Jura bernoise-Seeland, vom 7. April 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. November 2016.

Der Beschwerdeführer erhebt am 9. November 2017 (Eingangsstempel Bundesgericht: 13. November) Beschwerde in Strafsachen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG , damit dieser ihm im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beistehen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden ( Art. 47 BGG ). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdebegründung bzw. -ergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist war bzw. ist nicht mehr möglich. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

4. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer die Haftbedingungen kritisiert und er vorbringt, seine Rechte würden mit Füssen getreten ("mes droits sont bafoués), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Ohne sich mit den Urteilserwägungen zur Strafzumessung auch nur im Ansatz zu befassen, kritisiert der Beschwerdeführer die als Zusatzstrafe ausgefällte Strafe von 26 Monaten und 10 Tagen als "abusive". Alleine damit vermag der Beschwerdeführer beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt indessen nicht darzulegen, inwieweit die ausgesprochene Strafe rechts- oder ermessensfehlerhaft sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Arquint Hill