Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1298/2021 KI-generiert

Appellant v. Zurich Cantonal Court (Attempted Intentional Homicide)

Geschäftsnummer 6B_1298/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was accused of attempted intentional killing after an incident on November 3, 2019, in which they allegedly tried to stab another person, B.________, in the face or head with a knife. During the altercation, B.________ reportedly sustained injuries while trying to block the attack, including a hand injury and a nasal bridge wound. The District Court of Zurich found A.________ guilty and sentenced them to six years and six months in prison, alongside an eight-year expulsion from the country. The verdict was confirmed by the Zurich High Court. Dissatisfied, A.________ appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal, claiming violations of legal principles such as the presumption of innocence and alleging an unfair modification of the charges. A.________ also requested free legal aid and representation, arguing that the evidence had been misinterpreted in a way that was prejudicial against them.

Legislator-Regeste

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Art. 111 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 350 Abs. 1 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Appellant v. Zurich Cantonal Court (Attempted Intentional Homicide): During the altercation, B.________ reportedly sustained injuries while trying to block the attack, including a hand injury and a nasal bridge wound. The District Court of Zurich found A.________ guilty and sentenced them to six years and six months in prison, alongside an eight-year expulsion from the country. The verdict was confirmed by the Zurich High Court. Dissatisfied, A.________ appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal, claiming violations of legal principles such as the presumption of innocence and alleging an unfair modification of the charges. A.________ also requested free legal aid and representation, arguing that the evidence had been misinterpreted in a way that was prejudicial against them.

Schlagwörter

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Versuchte vorsätzliche Tötung Freiheitsstrafe, Landesverweisung versuchte vorsätzliche Tötung Tötung Anklage Einvernahme des Opfers Nachweis des Vorsatzes glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in relation to taking the appellant's financial circumstances into account when setting judicial fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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«…geklagten Sachverhalt hinaus- geht (so etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 2.3.1). Diese Grundsätze gelten auch bei S…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1298/2021

Urteil vom 14. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung; Freiheitsstrafe, Landesverweisung; Anklageprinzip, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2021 (SB200488-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. A.________ wird vorgeworfen, am 3. November 2019 versucht zu haben, B.________ mit einem Messer ins Gesicht beziehungsweise in den Kopf zu stechen. B.________ habe versucht, den Stich abzuwehren und sich dabei die Hand verletzt. Zudem habe B.________ eine Nasenrückenverletzung erlitten.

B. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 22. September 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Es verwies den aus Ägypten stammenden A.________ für die Dauer von 8 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 31. August 2021 den Schuldspruch von A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB . Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, verwies ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im SIS an.

D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Infolge des Freispruchs seien die Freiheitsstrafe, die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS aufzuheben. Er sei als Folge des beantragten und vom Bundesgericht auszusprechenden Freispruchs aus der Justizvollzugsanstalt C.________ zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zwecks Freispruchs an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz habe die Anklage abgeändert und sei anstelle der angeklagten Stichbewegung mit der linken Hand, die gleichzeitig zwei Verletzungen (Nasen- und Handverletzung) verursacht habe, von mehreren Stich- und Schnittbewegungen mit der rechten Hand ausgegangen, wobei die Nasen- und Handverletzung nicht von derselben Schnittbewegung verursacht worden sei.

1.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue ( Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann ( BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile 1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.3. Mit Anklage vom 15. April 2020 warf die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer vor, er habe sich am 3. November 2019 im Rahmen eines Gerangels mit dem Beschwerdegegner 2 eines Messers mit einer Klinge von ca. 10 cm behändigt und mit der linken Hand mit dem Messer eine Stichbewegung von oben nach unten gegen den Kopfbereich des Beschwerdegegners 2 ausgeführt. Die Vorinstanz erwägt, die Anklageschrift habe den Beschwerdeführer aufgrund der Beschreibung der Tatumstände, des Tatwerkzeugs, der geschädigten Person, des Zeitraums und der Örtlichkeit genügend konkret darüber aufgeklärt, welche Handlungen ihm vorgeworfen werden. Mit welcher Hand er den Messerstich ausgeübt habe, sei nebensächlich und bei der Frage, ob es nicht nur eine reine Stich-, sondern auch eine Schnittbewegung gewesen sei, handle es sich nicht um eine relevante Abweichung des Anklagesachverhaltes. Die Vorinstanz erwägt schliesslich, aufgrund der Umgrenzungsfunktion des Anklagesachverhaltes sei nur ein Messerstich zu berücksichtigen, selbst wenn sich mehrere erstellen liessen würden.

1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Anklageschrift umschreibt den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend, sodass der Beschwerdeführer aus ihr ohne Weiteres ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben wurden und wie diese nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtlich zu qualifizieren waren. Der Beschwerdeführer konnte sich für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Erstellung des Sachverhaltes gestützt auf die Videoaufnahme zu Recht, dass der Beschwerdeführer das Messer in der rechten Hand gehalten hat, ohne dass sie dabei den Anklagesachverhalt im Hinblick auf den Anklagegrundsatz massgeblich abgeändert hätte. Ferner ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht nur von einer reinen Stich- sondern auch von einer Schnittbewegung ausging. Diesbezüglich hielt sie zutreffend fest, dass eine dynamische, unkontrollierte Stichbewegung mehr oder weniger auch eine Schnittbewegung sein könne und hat eine relevante Abweichung vom Anklagesachverhalt zutreffend verneint. Es ist auch keine Verletzung des Anklageprinzips in dem Umstand zu erkennen, dass die Vorinstanz nicht abschliessend festhielt, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 mit dem ersten, zweiten oder dritten Messerstich die Hand- beziehungsweise Nasenverletzung zugefügt hat. Inwiefern dies die Vorbereitung der Verteidigung des Beschwerdeführer beeinträchtigt hätte, erschliesst sich nicht. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach durchgeführtem Beweisverfahren abweichend von der Anklageschrift nicht nur von einem, sondern von mehreren Messerstichen ausgeht, aufgrund der Umgrenzungsfunktion jedoch lediglich einen Messerstich berücksichtigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ( Art. 10 Abs. 3 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) angenommen, dass er mit dem Messer bewusst und gewollt gegen den Kopf beziehungsweise das Gesicht des Beschwerdegegners 2 gestochen habe.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit den Aufzeichnungen auf der Überwachungskamera und beschreibt die Bewegungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2, soweit diese ersichtlich sind. Daraus gehen gemäss vorinstanzlichen Feststellungen mindestens zwei, wenn nicht drei wuchtige Stichbewegungen des Beschwerdeführers in Richtung des Kopfes beziehungsweise des Gesichts des Beschwerdegegners 2 hervor. Die Handverletzung müsse bei der zweiten Bewegung, bei welcher der Beschwerdegegner 2 die Stichbewegung abgewehrt habe, oder bei der letzten Bewegung im Fallen entstanden sein. Die Nasenverletzung müsse bei der ersten, sofern der Beschwerdeführer sich dabei bereits des Messers behändigt gehabt habe, oder bei einer der folgenden zwei Bewegungen entstanden sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er niemals das Messer hinaufgehoben habe, würden im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung stehen, in welcher klar Stichbewegungen auf Kopfhöhe zu sehen seien. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Untersuchungsverfahrens seine Sachverhaltsfeststellungen angepasst habe, nachdem er Einsicht in die Videoaufzeichnung erhalten habe. Die bezüglich des Kernsachverhaltes zeitlich falschen, widersprüchlichen und der Beweislage angepassten Aussagen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zur Tat glaubhaft gewesen und hätten bekräftigt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit dem Messer im Gesicht habe treffen wollen.

2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit dem Messer eine Stichbewegung gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 gemacht zu haben. Entgegen seinen Ausführungen ist kein Widerspruch in dem Umstand zu erkennen, dass die Vorinstanz anhand der Videoaufzeichnung bis zu drei Stichbewegungen beschreibt, unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes jedoch lediglich einen Messerstich berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie nicht abschliessend festgestellt hat, bei welcher Bewegung die Hand- beziehungsweise die Nasenverletzung letztlich erfolgt ist.

Dem Einwand, der Beschreibung der Vorinstanz der auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Bewegungen liessen sich keine Stichverletzungen entnehmen, ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz beschreibt die Stichbewegungen, indem sie auf den Aufzeichnungen insbesondere, "eine erste schnelle Bewegung [des Beschwerdeführers] mit dem rechten gestreckten Arm, nämlich auf Kopfhöhe von rechts ausholend in Richtung des Gesichts" des Beschwerdegegners 2 erkennt und ausführt, der Beschwerdeführer habe "mit dem rechten Arm von der Hüfte her ausholend eine schnelle Bewegung nach vorne, wieder in Richtung Kopfhöhe" des Beschwerdegegners 2 gemacht.

Die Vorinstanz hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Stichbewegung mit dem Messer in der Hand aus der Arm- und Handhaltung des Beschwerdeführers ergibt. Schliesslich befasst sich der Beschwerdeführer mit mehreren seiner Ansicht nach möglichen Versionen des Geschehens und beanstandet, dass die Vorinstanz nicht von der für ihn günstigsten ausgegangen ist. Wie bereits dargelegt, genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls als möglich erscheint (oben E. 2.2). Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt in klarem Widerspruch zu den Tatsachen steht.

Im Übrigen sind seine Ausführungen in weiten Teilen appellatorisch, womit er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Dies gilt beispielsweise, wenn er vorbringt, seine Kleidung habe nicht genügend Blutspuren des Beschwerdegegners 2 enthalten, um von dem von der Vorinstanz festgehaltenen Tatverlauf auszugehen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Auseinandersetzung nach der Verletzung innert weniger Sekunden beendet war, woraus sich das Blutspurenbild auf der Kleidung des Beschwerdeführers ergeben habe.

Sofern auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzutreten ist, ist eine Verletzung des Willkürverbots oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu verneinen.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen sei. Seine Vorbringen in diesem Zusammenhang beruhen auf der Hypothese eines Unfalls und weichen damit von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ( Art. 105 BGG ) ab. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers ist zu bestätigen und auf seine Anträge hinsichtlich der nur im Falle eines Freispruchs zu erfolgenden Aufhebung der Freiheitsstrafe, der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi