Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1298/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Filed by Fax

Geschäftsnummer 6B_1298/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party appealing against a decision from a cantonal court regarding the restoration of a deadline for an appeal. The appeal was submitted after the official deadline had passed, and the appellant argued that they were misinformed by a court official about the submission options, claiming they were allowed to file the appeal via fax. However, the court found that the appellant failed to provide sufficient evidence to support this claim and determined that the responsibility for the missed deadline rested solely with the appellant. Consequently, the appeal was dismissed as invalid due to the late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Filed by Fax: The appeal was submitted after the official deadline had passed, and the appellant argued that they were misinformed by a court official about the submission options, claiming they were allowed to file the appeal via fax. However, the court found that the appellant failed to provide sufficient evidence to support this claim and determined that the responsibility for the missed deadline rested solely with the appellant. Consequently, the appeal was dismissed as invalid due to the late filing.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Berufungsfrist Fristversäumnis verspätete Einreichung verspätete Kündigung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1298/2015

Urteil vom 11. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin-Sigmund Rheindt,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie hat eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Eine per Fax erhobene Beschwerde ist nach ständiger und allgemein bekannter Rechtsprechung ungültig ( BGE 121 II 252 ).

Der angefochtene Entscheid wurde am 13. November 2015 eröffnet. Die Beschwerde hätte deshalb, um fristgerecht zu sein, spätestens am Montag, den 14. Dezember 2015, gültig eingereicht werden müssen.

Am 14. Dezember 2015 ging eine vom Rechtsvertreter unterschriebene Beschwerde beim Bundesgericht per Fax ein. Diese Beschwerde ist ungültig.

In der Folge sandte der Beschwerdeführer das von ihm persönlich unterzeichnete Exemplar der Beschwerde dem Bundesgericht. Diese Sendung gelangte indessen erst am 15. Dezember 2015 auf die Post. Sie ist verspätet. Dasselbe gilt für eine weitere nachgereichte und vom Rechtsvertreter persönlich unterzeichnete Beschwerde, die die schweizerische Post ebenfalls erst nach dem 14. Dezember 2015 erreichte.

In seiner Vernehmlassung macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der schlechten Erfahrungen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen habe er sich vor Einlegung der Beschwerde ausdrücklich in Anwesenheit seines Vaters beim Bundesgericht per Telefon erkundigt, ob die Beschwerde dort auch per Telefax eingelegt werden könne. Von dem zuständigen Beamten sei ihm gesagt worden, er könne die Beschwerde fristwahrend sowohl per Einschreiben-Rückschein als auch per Telefax einreichen. Vor diesem Hintergrund treffe ihn kein Verschulden hinsichtlich einer eventuellen Fristversäumnis (act. 11).

Es wäre am Beschwerdeführer, diese Behauptung zu beweisen. Er vermag den Beweis indessen von vornherein nicht zu erbringen, da er den Namen des angeblich "zuständigen Beamten", mit dem er gesprochen haben will, nicht nennt oder nicht nennen kann. Angesichts seiner angeblich schlechten Erfahrungen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen wäre es naheliegend gewesen, sich nach dem Namen des Gesprächspartners zu erkundigen. Im Übrigen erscheint es angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage als abwegig, dass ein zuständiger Beamter der zentralen Kanzlei oder der für den vorliegenden Fall zuständigen Kanzlei der Strafrechtlichen Abteilung eine derart falsche Rechtsauskunft erteilt hätte. Allenfalls lag ein Missverständnis vor, welches sich jedoch nicht mehr klären lässt, weil der angebliche Gesprächspartner des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Fristversäumnis das alleinige Verschulden trifft.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn