Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1296/2015 KI-generiert

Criminal Complaint Dismissal Appeal Refused for Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer 6B_1296/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against two former members of a guardianship authority, alleging embezzlement and abuse of office. The relevant prosecutorial authority concluded the criminal proceedings in May 2015, and the individual's subsequent appeal to the cantonal court in September 2015 was dismissed as inadmissible. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, but focused on the substantive issues rather than the procedural question at hand, leading to the tribunal's inability to process the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Criminal Complaint Dismissal Appeal Refused for Lack of Substantive Argument: The relevant prosecutorial authority concluded the criminal proceedings in May 2015, and the individual's subsequent appeal to the cantonal court in September 2015 was dismissed as inadmissible. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, but focused on the substantive issues rather than the procedural question at hand, leading to the tribunal's inability to process the appeal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Amtsmissbrauch) Strafanzeige materielle Begründung Amtsmissbrauch Vormundschaftsbehörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure outlined in this article because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1296/2015

Urteil vom 17. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 17. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 17. Januar 2014 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen zwei (ehemalige) Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Val Müstair wegen unrechtmässiger Aneignung und Amtsmissbrauchs. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 22. Mai 2015 ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden am 17. September 2015 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht, ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat, indem sie auf die bei ihr hängige Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit dieser Frage befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich vor Bundesgericht nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit auseinander, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Seine Beschwerdeeingabe genügt mithin den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt legitimiert ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill