Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1295/2017 KI-generiert

Heir's Appeal Rejected in Criminal Inheritance Dispute Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1295/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual related to a family inheritance dispute following the death of her father. She accused her uncle, stepmother, and sister of various offenses including the use of a false document, document suppression, theft of a painting, and fraud. The local public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, a decision that was upheld by the appellate court. The complainant subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, seeking to initiate a criminal proceeding against the accused parties. However, the court considered the complaints primarily civil matters regarding inheritance rights, which do not fall under its jurisdiction, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Heir's Appeal Rejected in Criminal Inheritance Dispute Due to Lack of Standing: She accused her uncle, stepmother, and sister of various offenses including the use of a false document, document suppression, theft of a painting, and fraud. The local public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, a decision that was upheld by the appellate court. The complainant subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, seeking to initiate a criminal proceeding against the accused parties. However, the court considered the complaints primarily civil matters regarding inheritance rights, which do not fall under its jurisdiction, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Falschbeurkundung etc.) Nichteintreten Aktivlegitimation der Erben Strafanzeige Streitgegenstand Betrug versuchter Diebstahl rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1295/2017

Urteil vom 19. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Falschbeurkundung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. September 2017 (UE170190-O/U/TSA).

Sachverhalt:

A. Am 28. Oktober 2016 erstattete A.________ anlässlich einer erbrechtlichen Streitigkeit im Nachgang zum Tod ihres am 29. Juli 2011 verstorbenen Vaters Xa.________ Strafanzeige gegen ihren Onkel Xb.________, ihre Stiefmutter Xc.________ und ihre Schwester Xd.________. Sie wirft ihnen den Gebrauch einer falschen Urkunde, Urkundenunterdrückung, Diebstahl eines Gemäldes, Betrug, versuchten Diebstahl einer Lebensversicherungssumme und Urkundenfälschung vor. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Untersuchung nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. September 2017 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, es sei ein Strafverfahren durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrer Legitimation nicht. Wie aus der Beschwerdebegründung und namentlich dem angefochtenen Beschluss ersichtlich ist, macht sie in der Sache zunächst geltend, die Beschuldigten hätten sich in der Erbstreitigkeit der Urkunde eines Pariser Notars vom 9. Februar 2011 bedient, worin fälschlicherweise festgestellt werde, dass ihre Grossmutter, Xe.________, keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen habe. Tatsächlich habe diese ihre sechs Enkel, darunter die Beschwerdeführerin, in einer als Verfügung von Todes wegen zu betrachtenden Lebensversicherung nach französischem Recht, welche zur Auszahlung gekommen sei, als Begünstigte eingesetzt. Die Beschuldigten hätten von dieser Verfügung gewusst und sich daher wissentlich auf eine falsche Urkunde gestützt. Selbst wenn indes mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass die notarielle Urkunde falsch wäre und die Beschuldigten darum gewusst hätten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf ihre Zivilforderungen auswirken könnte. Wie sich die Erbmasse der Grossmutter zusammensetzt, namentlich ob die Lebensversicherung als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren und die Beschwerdeführerin als Begünstigte zu betrachten ist, ist eine rein zivilrechtliche Frage. Diese ist vom damit befassten Zivilgericht zu beantworten und bleibt von einem strafrechtlichen Frei- oder Schuldspruch der Beschuldigten unberührt. Dieser hat mithin auf den erbrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Er ist daher nicht geeignet, sich auf ihre Zivilansprüche auszuwirken. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahme wegen des Gebrauchs einer falschen Urkunde beanstandet, ist sie somit nicht zur Beschwerde legitimiert.

Das Gesagte gilt auch mit Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls eines Bildes durch ihre Stiefmutter, wobei die Beschwerdeführerin nun im Ergebnis wohl eine Veruntreuung oder Unterschlagung am Verkaufserlös des Bildes behauptet, was sie aber nicht beanzeigt hatte. Ausserdem soll die Stiefmutter die Hälfte am Erlös eines weiteren Bildes vereinnahmt sowie 8'900.-- Euro aus einer (Erbteilungs) vereinbarung vom 29. Mai 2011, einen Erbvorbezug von rund 25'000.-- Euro und eine Abschlagszahlung von 60'000.-- Euro erhalten haben, obwohl sie tatsächlich keinen Anspruch auf das Pariser Erbe von Xe.________ habe. Die Frage, ob der Stiefmutter als Exfrau des Vaters der Beschwerdeführerin erbrechtliche Ansprüche am Nachlass von dessen Mutter (der Grossmutter der Beschwerdeführerin) zustehen, ist ebenfalls rein zivilrechtlicher Natur. Dies gilt ebenso für die strittige Begünstigung der Beschwerdeführerin aus der Lebensversicherung ihres Vaters, hinsichtlich welcher dieser die Stiefmutter als Vor- und seine Kinder als Nacherben eingesetzt haben soll und bezüglich derer die Beschwerdeführerin der Stiefmutter soweit ersichtlich Betrug, versuchten Diebstahl und Urkundenfälschung vorwirft. Überhaupt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den hängigen Zivilprozess um die erbrechtliche Auseinandersetzung die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Hinsichtlich des behaupteten Betrugs, des versuchten Diebstahls und der Urkundenfälschung enthält die Beschwerde zudem keinerlei relevante Ausführungen und keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher insoweit auch mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erbberechtigung der Stiefmutter schliesslich die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Tatsachen verlangt, ist das Bundesgericht hierfür nicht zuständig.

2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt