Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1292/2019 KI-generiert

Public Prosecutor's Office Compensation Order Annulment and Remand Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1292/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving alleged violations of the cantonal planning and construction law, the city of Lucerne filed a criminal complaint in August 2015 against an individual. The public prosecutor's office then terminated the investigation in May 2019 due to the expiration of the statute of limitations but ordered the individual to pay CHF 236,000 as compensation for the unlawful financial gain. Additionally, the individual was charged with the costs of the preliminary proceedings and personal expenditures. This decision was partially overturned by the Cantonal Court of Lucerne on September 24, 2019, which annulled the compensation order and remanded the case for reassessment by the public prosecutor. The individual filed a criminal appeal on November 7, 2019, seeking the removal of the order without further proceedings, arguing for a complete lack of confiscation, and requesting coverage for legal costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Public Prosecutor's Office Compensation Order Annulment and Remand Appeal Dismissal: The public prosecutor's office then terminated the investigation in May 2019 due to the expiration of the statute of limitations but ordered the individual to pay CHF 236,000 as compensation for the unlawful financial gain. Additionally, the individual was charged with the costs of the preliminary proceedings and personal expenditures. This decision was partially overturned by the Cantonal Court of Lucerne on September 24, 2019, which annulled the compensation order and remanded the case for reassessment by the public prosecutor. The individual filed a criminal appeal on November 7, 2019, seeking the removal of the order without further proceedings, arguing for a complete lack of confiscation, and requesting coverage for legal costs incurred.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung Rückweisung (Widerhandlungen gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz) Strafanzeige Nichtigkeitsverfahren Beweisverfügungen Verjährungsfrist Ausstand des Staatsanwalts Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the decision not to enter upon the appeal because the conditions of Art. 93 BGG were not met.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The provision whose conditions the court analyzed to determine admissibility; although cited in the reasoning regarding admissibility challenges, it was not the direct basis for the final summary dismissal order itself (Art. 108 BGG was used for the dismissal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1292/2019

Urteil vom 27. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung; Rückweisung (Widerhandlungen gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. September 2019

(2N 19 68).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mitte August 2015 erstattete die Stadt Luzern Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung am 7. Mai 2019 infolge Verjährung ein und ordnete an, dass der Beschwerdeführer dem Staat Fr. 236'000.-- als Ersatz für den unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen habe (Ziff. 2). Überdies auferlegte es ihm die Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten der eigenen Aufwendungen (Ziff. 3).

Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern am 24. September 2019 insofern teilweise gut, als es Ziff. 2 der Einstellungsverfügung aufhob und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückwies, damit diese die Ersatzforderung nach Massgabe der Erwägungen neu beurteile. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellungsverfügung, soweit diese angefochten wurde.

Mit Strafrechtsbeschwerde vom 7. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer, es sei Ziff. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts dahingehend abzuändern, dass Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ohne Rückweisung des Verfahrens ersatzlos aufgehoben und "definitiv Einziehung" (recte wohl "definitiv keine Einziehung") verfügt werde. Er beantragt zudem, es seien Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts aufzuheben. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sei ihm eine vollständige Prozessentschädigung zuzusprechen. Kosten seien ihm weder für das Verfahren vor Kantonsgericht noch vor der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Laut Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.

3.1. Der angefochtene Beschluss weist die Sache in Bezug auf die Frage der Einziehung/Ersatzforderung zur neuen Begründung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde angefochten werden können. Anders verhält es sich nur, wenn der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 138 I 143 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2.; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz trifft im Rahmen der Rückweisung Anordnungen. Sie legt im angefochtenen Beschluss fest, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Neubeurteilung auf ein Gutachten werde stützen müssen, aus welchem die Wahl der Methode und der unrechtmässige Mehrwert hervorgehe (E. 4.11). Zudem spricht sie sich für die Anwendung des Bruttoprinzips aus (E. 4.7.2) und erläutert, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe einer Ersatzforderung relevant sein soll (E. 4.9.2). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Vorinstanz damit materiell-rechtlich verbindliche Vorgaben gemacht hat, kann nicht gesagt werden, die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung ihrer Anordnungen, zumal die Vorinstanz die Frage der Einziehung/Ersatzforderung nicht abschliessend geregelt hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Neubeurteilung vielmehr namentlich noch über die Höhe der Einziehung zu entscheiden. Der Rückweisungsbeschluss schränkt damit deren Beurteilungsspielraum zwar ein, hebt ihn aber nicht auf. Inwiefern darin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken wäre, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Der Beschwerdeführer wird den Rückweisungsentscheid später mit dem neu auszufällenden Endentscheid anfechten können (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2). In der blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens liegt grundsätzlich kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch darüber hinaus, dass durch dieses Vorgehen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt ( BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies mag der Fall sein, wenn ein sehr komplexes (particulièrement complexe) Gutachten bzw. zugleich mehrere Gutachten eingeholt oder zahlreiche (très nombreux) Zeugen befragt, namentlich rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (Urteil 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4). Vorliegend ist indessen weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Rückweisung aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen könnte und/oder äusserst umfangreiche Beweismassnahmen zu erwarten wären. Allein der Umstand, dass in Bezug auf die Frage der Einziehung/Ersatzforderung ein Gutachten einzuholen sein wird, rechtfertigt für sich ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht, da gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klärung dieser Frage besonders komplex sein soll oder einen Aufwand generieren würde, welcher über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausginge.

4. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill