Suspect's Appeal for Increased Compensation for Pre-Trial Detention Health Impacts Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was placed in pre-trial detention on suspicion of burglary and remained in custody for approximately 41 days before being released to immigration authorities. After the investigation concluded without formal charges, the individual sought compensation for the conditions of their detention and the deterioration of their health during and after imprisonment. Initially awarded a sum for damages, the individual appealed for a higher compensation, claiming the impacts on their health were not adequately considered. The appeals court increased the compensation amount, but the individual later appealed to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to hear the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Suspect's Appeal for Increased Compensation for Pre-Trial Detention Health Impacts Dismissed: After the investigation concluded without formal charges, the individual sought compensation for the conditions of their detention and the deterioration of their health during and after imprisonment. Initially awarded a sum for damages, the individual appealed for a higher compensation, claiming the impacts on their health were not adequately considered. The appeals court increased the compensation amount, but the individual later appealed to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to hear the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.
The court decided to waive the collection of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1290/2017
Urteil vom 12. Februar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung/Genugtuung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juni 2017 (UH170124-O/U/HON).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen versetzte den Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung vom 16. Dezember 2016 wegen Verdachts der Begehung von Einbruchdiebstählen am 19. Dezember 2016 in Untersuchungshaft, wo er bis zu seiner Zuführung an das Migrationsamt am 26. Januar 2017 verblieb. Mittlerweile lebt er wieder in Serbien.
Am 15. Februar 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Beschwerdeführer den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit einer Einstellungsverfügung an und gab ihm Gelegenheit, allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Gesundheitszustand habe sich während der Haft und auch danach verschlechtert, weshalb er für die Zeit in Haft eine "Entschädigung in voller Höhe" beantrage.
Am 11. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 8'200.-- (41 Tage Haft zu je Fr. 200.--) zugesprochen.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 21. April 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beanstandete sinngemäss, es seien die negativen Auswirkungen, welche die Haft auf seinen Gesundheitszustand gehabt habe, nicht berücksichtigt worden.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde gut. Es hob Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 11. April 2017 auf und sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 an das Bundesgericht.
2. Ob der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen rechtzeitig eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ), kann dahingestellt bleiben, zumal darauf so oder anders nicht eingetreten werden kann.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
Der Beschwerdeführer behauptet in allgemeiner Weise, bei der Festsetzung der Genugtuung seien seine nach der Haft entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Umstand, dass er jeden Monat eine spezialärztliche Untersuchung gehabt habe, nicht berücksichtigt worden. Er fordert deshalb eine Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 40'000.--. Ob es sich dabei um ein neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt, ist zumindest fraglich, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht ansatzweise mit den ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen des Obergerichts auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill