Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1289/2020 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Refusal to Waive Procedural Costs Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1289/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed for the waiver of court costs amounting to CHF 1,200. The appellant was previously convicted by the Solothurn-Lebern Regional Court for simple assault and sexual harassment, resulting in a monetary penalty and being ordered to pay these court costs. The appeal against this conviction was dismissed by the Solothurn Cantonal Court due to the appeal declaration not being submitted on time. Subsequently, the appellant requested the waiver of the procedural costs, which was denied by the Solothurn-Lebern District Court. The Solothurn Cantonal Court upheld this decision but allowed a deferment of payment until the end of 2020. The appellant then approached the Federal Tribunal, which evaluated the case.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 425 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Refusal to Waive Procedural Costs Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant was previously convicted by the Solothurn-Lebern Regional Court for simple assault and sexual harassment, resulting in a monetary penalty and being ordered to pay these court costs. The appeal against this conviction was dismissed by the Solothurn Cantonal Court due to the appeal declaration not being submitted on time. Subsequently, the appellant requested the waiver of the procedural costs, which was denied by the Solothurn-Lebern District Court. The Solothurn Cantonal Court upheld this decision but allowed a deferment of payment until the end of 2020. The appellant then approached the Federal Tribunal, which evaluated the case.

Schlagwörter

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Gesuch um Erlass der Gerichtskosten Nichteintreten Verfahrenskosten sexuelle Nötigung Strafprozessordnung Zahlungsaufschub Ausübung des Ermessens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1289/2020

Urteil vom 11. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Oktober 2020 (BKBES.2020.117).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter Solothurn-Lebern verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 wegen einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf eine dagegen gerichtete Berufung (mangels Einreichung der Berufungserklärung innert Frist) am 20. April 2020 nicht ein.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingaben vom 28. April bzw. 6. Juli 2020 um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--. Mit Nachentscheid vom 17. Juni 2020 wies die Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern das Erlassgesuch ab.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 ab. Indessen stundete es den zu bezahlenden Betrag von Fr. 1'200.-- bis Ende 2020. Anfangs 2021 habe der Beschwerdeführer die Rechnung zu bezahlen oder sich an die Zentrale Gerichtskasse für allfällige Ratenzahlungen zu wenden. Unterlasse er dies, werde das Inkassoverfahren fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Vorliegend kann es nur um die Abweisung des Erlassgesuchs gehen, welche das Obergericht schützt ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Schuldsprüche und der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt gehören nicht zum Verfahrensgegenstand und können nicht (mehr) zur Diskussion gestellt werden. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, den Fall nochmals anzuschauen und zu beurteilen, kann mithin von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

5. Dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Er bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill