Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1288/2022 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Dispute over Deceased's Property)

Geschäftsnummer 6B_1288/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal after the State Prosecutor's office in Baden decided not to pursue a criminal investigation against a co-op manager. The complainant accused the manager of various alleged offenses related to the clearing and handing over of his deceased daughter's apartment and vehicle. The cantonal public prosecutor approved the decision not to proceed with the investigation, and upon appeal, the cantonal court dismissed the complaint. The complainant contended that the decision was incorrect, but the cantonal court found no indications of criminal activity, considering it a civil dispute. The complainant's submission to the Federal Tribunal was deemed insufficient, failing to demonstrate any arbitrary or legally erroneous aspects in the lower court's decision, leading to the dismissal of his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Dispute over Deceased's Property): The complainant accused the manager of various alleged offenses related to the clearing and handing over of his deceased daughter's apartment and vehicle. The cantonal public prosecutor approved the decision not to proceed with the investigation, and upon appeal, the cantonal court dismissed the complaint. The complainant contended that the decision was incorrect, but the cantonal court found no indications of criminal activity, considering it a civil dispute. The complainant's submission to the Federal Tribunal was deemed insufficient, failing to demonstrate any arbitrary or legally erroneous aspects in the lower court's decision, leading to the dismissal of his complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Straftaten gegen das Vermögen Zivilrechtsstreitigkeit strafbares Verhalten Mobiliarvermögen Erblasser konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning because the appeal failed to meet the heightened requirements for challenging the determination of facts and the violation of fundamental rights.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to obvious deficiencies in the grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a basis for the inadmissibility because the appeal did not sufficiently set out how the contested decision violated the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1288/2022

Urteil vom 22. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2022 (SBK.2022.224).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Baden nahm eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen einen Geschäftsleiter einer Genossenschaft wegen angeblich diverser Delikte im Zusammenhang mit der Räumung bzw. Abgabe der Wohnung seiner verstorbenen Tochter und deren Fahrzeug am 21. Juni 2022 nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Juni 2022. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. September 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer nenne zwar Straftatbestände, vermöge aber nicht darzutun, weshalb sich der von ihm Beschuldigte deshalb strafbar gemacht haben soll. In der Folge geht die Vorinstanz auf jeden zur Anzeige gebrachten Sachverhaltskomplex im Einzelnen ein und schliesst konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat aus, auch in Bezug auf den angeblich am Fahrzeug der verstorbenen Tochter begangenen Diebstahl und der daran angeblich verübten Hehlerei. Die Vorinstanz gelangt, wie bereits die Staatsanwaltschaft, zum Ergebnis, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen, was an diesen vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des von ihm Beschuldigten hindeuten würde. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat, konkret von Diebstahl oder Hehlerei, in willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Weise verneint haben könnte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr nur die eigene Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), sodass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill