Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1287/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Forgery Conviction Based on Anticipated Legal Changes

Geschäftsnummer 6B_1287/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case, an individual was charged with document forgery and the misuse of identification documents. After a lower court trial, the individual was convicted of document forgery and sentenced to a monetary fine while the charges of misuse were dismissed. The individual subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, arguing for acquittal on the forgery charge or, alternatively, for a retrial. However, the appeal was deemed inadmissible, as it did not satisfy the necessary legal criteria for justification, and the request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Affirms Forgery Conviction Based on Anticipated Legal Changes: After a lower court trial, the individual was convicted of document forgery and sentenced to a monetary fine while the charges of misuse were dismissed. The individual subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, arguing for acquittal on the forgery charge or, alternatively, for a retrial. However, the appeal was deemed inadmissible, as it did not satisfy the necessary legal criteria for justification, and the request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the claims.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung, Willkür Urkundenfälschungsverfahren Identitätsausweise Inkasso Strafzumessung Gleichartigkeit der Forderung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal according to this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the claims.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account by reducing the court costs according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1287/2016

Urteil vom 1. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urkundenfälschung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 29. September 2016.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Berufungsverfahren am 29. September 2016 das gegen X.________ geführte Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ein und verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

X.________ gelangt mit Eingabe vom 1. November 2016 (Postaufgabe 10. November 2016) ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei gemäss Sachrügen aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1).

3. Ob der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder falsche Rechtsanwendung rügt, kann offenbleiben, da die Beschwerde weder den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG noch denen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte. Inwieweit das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass ihm als sog. Verdingkind massives Unrecht geschehen sein soll, ändert an der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens nichts. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass sich aus dem aktuell geltenden Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen vom 21. März 2014 (SR 211.223.12) kein Anspruch auf finanzielle Leistungen (und Löschung von Forderungen), die ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung haben, ergibt. Zwar übersieht sie, dass derartige Forderungen, die sich gegen Opfer oder deren Angehörige richten, gemäss Art. 19a des indirekten Gegenvorschlags zur Wiedergutmachungsinitiative automatisch erlöschen sollen (Protokoll des Ständerats, Sondersession 2016, vierte Sitzung, vom 27. April 2016, AB 2016 N 637 f.). Dies berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht, die "Löschung" durch Erstellung eines "bereinigten" Betreibungsauszugs vorsorglich eigenhändig vorzunehmen, zumal jede Forderung einer Prüfung zu unterziehen sein wird.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held