Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1285/2020 KI-generiert

Federal Court Upholds Fine for Negligent Overnight Parking Violation

Geschäftsnummer 6B_1285/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who was fined for unlawfully camping in his motorhome on public property in Pradella, a location unauthorized for camping, by the municipality of Scuol. The municipality imposed a CHF 70 fine and a CHF 150 administrative fee for a negligent violation of the municipal police law. The individual contested the fine, arguing that the local police regulation violsates constitutional rights, requesting the annulment of the ruling from the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which had previously dismissed his appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Upholds Fine for Negligent Overnight Parking Violation: The municipality imposed a CHF 70 fine and a CHF 150 administrative fee for a negligent violation of the municipal police law. The individual contested the fine, arguing that the local police regulation violsates constitutional rights, requesting the annulment of the ruling from the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which had previously dismissed his appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Busse (unzulässiges Campieren) Parkbusse polizeilicher Grund substantiierte Begründung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Gemeindeverordnung Verwaltungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1285/2020

Urteil vom 17. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi, Hurni,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Scuol,

Gemeindehaus, Bagnera 170, 7550 Scuol,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Busse (unzulässiges Campieren),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter,

vom 8. Oktober 2020 (U 20 85).

Sachverhalt:

A. A.________ wird vorgeworfen, am 25. September 2019 auf öffentlichem Grund in Pradella an einem nicht für das Campieren freigegebenen Standort in seinem Wohnmobil übernachtet zu haben. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 auferlegte ihm die Gemeinde Scuol eine Busse von Fr. 70.-- sowie eine Amtsgebühr von Fr. 150.-- wegen fahrlässigen Verstosses gegen Art. 11 des kommunalen Polizeigesetzes. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelgericht, wies die Beschwerde von A.________ am 8. Oktober 2020 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei festzustellen, dass Art. 11 des Polizeigesetzes der Gemeinde Scuol verfassungswidrig sei; das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür sowie wegen willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Willkürrüge ist in der Beschwerde präzise vorzubringen und substanziiert zu begründen, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 146 IV 114 E. 2.1 ; 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdi-gung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteile 6B_180/2020 vom 16. Februar 2020 E. 2.1.2; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 ; 134 I 65 E. 1.3). Das Bundesgericht ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund beziehungsweise mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 11 des Polizeigesetzes der Gemeinde Scuol sei das Campieren sowie Übernachten in Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Grund nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt. Das dazugehörige Ordnungsbussenreglement setze die Höhe der Busse für unzulässiges Campieren in Wohnmobilen resp. Fahrzeugen an verbotenen Orten auf Fr. 70.-- fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gegen Grundrechte der Bundesverfassung verstossen würden. Der Beschwerdeführer begründe dies denn auch nicht näher. Insbesondere sei es ihm ohne Weiteres möglich, auf einer von den Behörden bezeichneten Stelle zu übernachten, sodass die Eigentumsgarantie nicht unzulässig beeinträchtigt sei. Dasselbe gelte für die persönliche Freiheit. Soweit diese überhaupt tangiert sei, bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung und diese erfolge im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig. So bestünden Interessen an der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie des Umwelt- und Naturschutzes. Das Verbot, ausserhalb der bezeichneten Stellen zu campieren, sei geeignet, die vorgenannten Interessen zu schützen. Ein gesetzlich verankertes "Jedermannsrecht", wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf manche skandinavische Länder geltend mache, existiere in der Schweiz hingegen nicht. Ferner hätte er um das Verbot wissen müssen resp. bei hinreichender Sorgfalt wissen können. Der Beschwerdeführer habe den inkriminierten Gesetzesverstoss mithin in Kauf genommen. Unbegründet sei schliesslich seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Erstinstanz die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid dargelegt habe, und der Beschwerdeführer diesen substanziiert habe anfechten können.

1.3. Die Beschwerde erfüllt die qualifizierten bundesrechtlichen Begründungsanforderungen hinsichtlich Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteile 6B_865/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen) im Wesentlichen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich darauf, die bereits vor Vorinstanz erhobenen Rügen zu wiederholen. Dies genügt jedoch weder zum Nachweis willkürlicher Anwendung kantonalen resp. kommunalen Rechts, noch der Verletzung von Grundrechten (vgl. oben E. 1.1). Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit der Einschränkungen des Campierens ausserhalb dafür vorgesehener Orte aufgrund öffentlicher Interessen ohne Willkür. Daran ändert nichts, dass etwa der Kanton Obwalden eine Lockerung der geltenden Einschränkungen des Campierens ausserhalb von Campingplätzen debattierte. Gleiches gilt für die Behauptung, wonach die Mehrzahl der Gemeinden in der Schweiz kein Verbot des Übernachtens in Fahrzeugen statuieren würden, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ansatzweise belegt. Auch aus dem Umstand, dass die Polizei anscheinend das Parkieren in Ausstell-buchten entlang der Kantonsstrasse toleriere, kann er nichts für sich ableiten. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffende Darstellung resp. Argumentation des Rechtsvertreters der Gemeinde Scuol vor der Erstin-stanz. Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid. Zudem ist das Bundesgericht weder an die Rechtsauffassung der Parteien noch an diejenige der Vorinstanz gebunden (oben E. 1.1). Den Anklagesachverhalt an sich bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Dieser ist mithin erstellt. Der angefochtene Entscheid ist rechtens.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt