Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1284/2017 KI-generiert

Driver Convicted of Gross and Simple Traffic Violations Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_1284/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was driving a passenger vehicle on a street in Basel when he committed multiple traffic violations, including crossing a safety line and driving in the wrong lane. Following a lower court's ruling, he was convicted by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt for serious and simple violations of traffic rules, resulting in a conditional monetary penalty and a fine. The individual subsequently filed a complaint against this ruling, but the complaint was found to lack sufficient legal justification, leading to the court's decision to not proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 95 BGG; Driver Convicted of Gross and Simple Traffic Violations Upheld by Federal Supreme Court: Following a lower court's ruling, he was convicted by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt for serious and simple violations of traffic rules, resulting in a conditional monetary penalty and a fine. The individual subsequently filed a complaint against this ruling, but the complaint was found to lack sufficient legal justification, leading to the court's decision to not proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Nichteintreten grobe Verkehrsregelverletzung Sicherheit im Straßenverkehr Fahrverbot als Massnahme gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr vorschriftswidriges Überholen Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of proper substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to indicate that the appellant's financial situation must be considered when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used because the appellant is ordered to bear the court costs as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1284/2017

Urteil vom 7. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. September 2017 (SB.2017.41).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer fuhr am 1. Juni 2014 um 13:22 Uhr mit seinem Personenwagen durch die Brüglingerstrasse (Richtung Dreispitz) in Basel. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 80 fuhr er nach rechts auf das Areal und wendete. Danach bog er nach links in die Brüglingerstrasse in Fahrtrichtung St. Jakobs-Strasse ein und befuhr den inneren der beiden Gegenfahrstreifen, bis er auf Höhe des Walkewegs ein Fahrzeug wahrnahm, das ihm von der Unterführung Gellertstrasse her entgegenkam. In der Folge überquerte er die Sicherheitslinie und fuhr auf der korrekten Fahrspur in Richtung St. Jakobs-Strasse weiter.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 29. September 2017 in Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. März 2017 wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgebenden Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch keine rechtsgenügende Begründung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, geltend zu machen, er sei aufgrund der mangelhaften Signalisation falsch gefahren.

Hierzu erwägt die Vorinstanz, es ergebe sich aus den Markierungen auf der Brüglingerstrasse, dass vom Areal der Waschanlage, auf welchem der Beschwerdeführer gewendet habe, einzig nach rechts abgebogen werden dürfe. Das Areal liege auf der rechten Strassenseite. Die beiden rechten Fahrspuren führten bergwärts zum Dreispitz. Die talwärts gerichtete Fahrbahn liege auf der anderen Strassenseite und sei durch eine Sicherheitslinie abgetrennt. Es könne nicht auf eine mangelhafte Signalisation geschlossen werden. Den Markierungen auf der Strasse komme - wie Signalen - Vorschriftscharakter zu ( Art. 27 Abs. 1 SVG ). Seien die Fahrstreifen mit Sicherheitslinien abgegrenzt, so sei eine Wegfahrt nach links ausgeschlossen. Dies müsse nicht überall mittels Signal "Rechtsabbiegen" zusätzlich gekennzeichnet werden. Das Signal "Einbahnstrasse" falle schon deshalb ausser Betracht, weil es sich bei der Brüglingerstrasse um eine in beide Richtungen befahrbare Strasse handle. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Manöver gegen Art. 34 Abs. 2 SVG verstossen, wonach auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren sei. Dabei handle es sich um eine fundamentale Vorschrift des Strassenverkehrsrechts. Angesichts des entgegenkommenden Fahrzeugs habe der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit konkret und ernsthaft gefährdet. Aufgrund der Umstände müsse sein Verhalten als rücksichtslos bezeichnet werden, weshalb er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen sei. Hinzu komme der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, da er die Sicherheitslinie überfahren habe, um auf die rechte Fahrbahn zu gelangen, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte (Urteil S. 5 ff.).

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, die im kantonalen Verfahren bereits eingenommenen Standpunkte zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu befassen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem Urteil das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Gleiches gilt für seinen Verfahrensantrag, er sei vom Bundesgericht mündlich anzuhören, den er ebenfalls nicht hinreichend begründet.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seine finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Andres