Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1281/2015 KI-generiert

Claimant Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 6B_1281/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual with the Zurich public prosecutor's office on August 31, 2015, alleging fraud against unknown perpetrators, specifically targeting a prosecutor who had previously led an investigation against the complainant. The prosecutor's office decided not to pursue the matter on September 23, 2015. Following this, the Zurich High Court rejected the individual's appeal on November 10, 2015, leading the individual to seek recourse before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the earlier court's decision. The Federal Tribunal assessed the validity of the complaint and the individual's standing to pursue legal action against the prosecutor, ultimately determining that the case did not warrant further legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Claimant Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution Decision: The prosecutor's office decided not to pursue the matter on September 23, 2015. Following this, the Zurich High Court rejected the individual's appeal on November 10, 2015, leading the individual to seek recourse before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the earlier court's decision. The Federal Tribunal assessed the validity of the complaint and the individual's standing to pursue legal action against the prosecutor, ultimately determining that the case did not warrant further legal proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verantwortlichkeitsklage Betrugsermittlung Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter upon the appeal (Nichtanhandnahme).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied when determining the amount of court costs based on the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1281/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen unbekannte Täterschaft ein. Der Sache nach richtete sich die Anzeige gegen einen bestimmten Staatsanwalt, der zuvor eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer geführt hatte.

Die mit der Sache betraute Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nahm das Verfahren am 23. September 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. November 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 10. November 2015 sei aufzuheben.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1108/2014 vom 30. Januar 2015 und weitere Entscheide).

Gemäss § 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied einer Behörde oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (Abs. 4). Die vom Beschwerdeführer gegen einen Staatsanwalt des Kantons Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen den Staatsanwalt selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht legitimiert und dies auch dann nicht, wenn sich die Strafanzeige gegen zwei weitere Staatsanwälte gerichtet haben sollte (Beschwerde S. 5 oben). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 mit Beilagen) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn