Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_128/2022 KI-generiert

Former Social Worker Abuse of Office Charges Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_128/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed a criminal complaint on July 6, 2016, against a former school social worker, alleging misconduct and abuse of authority. The prosecutor’s office in Winterthur/Unterland initiated a procedure and granted prosecution authorization on July 6, 2017, while denying it for two other individuals. On January 11, 2021, the prosecutor decided to discontinue the criminal investigation, prompting the complainant to appeal. The Zurich High Court rejected the appeal on December 21, 2021, and also denied a request for free legal aid. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2022, contesting the decision. The case revolves around the discontinuation of proceedings and questions regarding the complainant's legal standing to pursue civil claims resulting from the alleged offenses. Ultimately, the complaint's viability under Swiss legal provisions regarding civil claims and the legitimacy of complaint rights in criminal proceedings were evaluated.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 99 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Former Social Worker Abuse of Office Charges Appeal Dismissed for Lack of Standing: The prosecutor’s office in Winterthur/Unterland initiated a procedure and granted prosecution authorization on July 6, 2017, while denying it for two other individuals. On January 11, 2021, the prosecutor decided to discontinue the criminal investigation, prompting the complainant to appeal. The Zurich High Court rejected the appeal on December 21, 2021, and also denied a request for free legal aid. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2022, contesting the decision. The case revolves around the discontinuation of proceedings and questions regarding the complainant's legal standing to pursue civil claims resulting from the alleged offenses. Ultimately, the complaint's viability under Swiss legal provisions regarding civil claims and the legitimacy of complaint rights in criminal proceedings were evaluated.

Schlagwörter

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Einstellung (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Fall des Ausschlusses ZPO-Bestimmung Schadenersatzbemessung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed applying the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected due to lack of merit (aussichtslos) under this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court ordered reduced court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs as per the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_128/2022

Urteil vom 4. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Dezember 2021 (UE210036-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 6. Juli 2016 im Beisein ihrer Eltern Strafanzeige gegen die ehemalige Schulsozialarbeiterin wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Akten am 12. Januar 2017 zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Ermächtigung wurde am 6. Juli 2017 erteilt. In Bezug auf zwei weitere Personen wurde die Ermächtigung verweigert. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung gleichen Datums ebenfalls abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich am 28. Januar 2022 (Poststempel) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht direkt zu ihrer Legitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Sie verlangt aber pauschal die Zusprechung einer grosszügigen und gerechten Wiedergutmachung wegen diverser finanzieller und psychologischer Folgeschäden. Dies genügt zur Begründung ihrer Legitimation nicht, die im Übrigen auch nicht gegeben ist. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht (Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; LS 101). Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden (Art. 83 Abs. 2 Verfassung/ZH). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Fehlverhalten der beschuldigten (ehemaligen) Schulsozialarbeiterin ( Art. 110 Abs. 3 StGB ) beurteilen sich demnach einzig nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind folglich öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilansprüche gegen die beschuldigte Schulsozialarbeiterin stehen der Beschwerdeführerin hingegen keine zu. Folglich kann sich die Strafverfahrenseinstellung auch nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache somit nicht beschwerdelegitimiert.

4. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie wirft in erster Linie der Staatsanwaltschaft, aber auch der Vorinstanz, in pauschaler Weise vor, das Verfahren bis zum Eintritt der Verjährung jahrelang verschleppt zu haben. Dass sie diesen Vorwurf (in Bezug auf die Staatsanwaltschaft) bereits vor Vorinstanz erhoben hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss indessen nicht und die Beschwerdeführerin macht insofern auch nicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Rüge (zu Unrecht) nicht behandelt. Die damit offensichtlich erstmals vor Bundesgericht erhobene Kritik ist neu und damit unzulässig ( Art. 99 BGG ). Davon abgesehen genügte sie auch den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). So legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht im Ansatz dar, dass und inwiefern der Vorwurf zutreffen könnte. Sie macht keinerlei Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, die die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Der Beschwerde lässt sich folglich nicht entnehmen, dass die unstreitig lange Verfahrensdauer auf eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und/oder der Vorinstanz zurückzuführen wäre.

Auch die weitere Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin substanziiert nicht, welche Beweise/erhobenen Sachverhalte ignoriert bzw. welche beantragten Befragungen nicht durchgeführt worden sein sollen. Der Hinweis auf diverse Beweisunterlagen und andere angebliche, zur Aussage bereite Opfer reicht nicht aus ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen richtet sich ihre Kritik im Ergebnis ohnehin gegen die Rechtmässigkeit der Einstellung als solche und zielt damit auf eine Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin legt mit ihren Ausführungen letztlich nur dar, von welchem Sachverhalt aus ihrer subjektiven Sicht richtigerweise auszugehen gewesen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Soweit die Beschwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verlegung der Gerichtskosten beanstandet, sagt sie nicht, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend ( Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) sein könnte, und sie legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO oder eine andere Gesetzesnorm unrichtig angewendet haben soll. Soweit sie - bezogen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung - beantragt, es sei der beschuldigten Person die Wiedergutmachung und deren Verteidiger die Prozessentschädigung zu streichen, ist sie nicht beschwert und verkennt zudem, dass Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill