Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_128/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed: Enforcement of Detention Resulting from Unpaid Fines

Geschäftsnummer 6B_128/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was summoned to serve a prison sentence of twelve days due to unpaid fines, based on a decision from the Office of Justice Execution of the Canton of Zurich. The complainant contested this decision, claiming she had paid the fines, but the Directorate of Justice and Internal Affairs dismissed her appeal, stating her assertions were unsupported. Additionally, her claims regarding the decisions related to the fines were considered too late to be heard. Despite her statements of homelessness and financial support from social services, the higher court chose not to proceed with her complaint and did not impose any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed: Enforcement of Detention Resulting from Unpaid Fines: The complainant contested this decision, claiming she had paid the fines, but the Directorate of Justice and Internal Affairs dismissed her appeal, stating her assertions were unsupported. Additionally, her claims regarding the decisions related to the fines were considered too late to be heard. Despite her statements of homelessness and financial support from social services, the higher court chose not to proceed with her complaint and did not impose any costs.

Schlagwörter

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unbezahlte Bussen Vollstreckungsentscheid Vorladung Durchsetzungshaft Sistierung des Verfahrens Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Presidency decided not to enter the merits of the appeal based on this procedural provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_128/2007 /hum

Urteil vom 1. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 5. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 26. März 2007 gestützt auf zwei Bussenumwandlungsentscheide zum Vollzug von insgesamt zwölf Tagen Haft auf den 22. Mai 2007 vorgeladen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 5. April 2007 ab. Zum einen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Bussen bezahlt, durch nichts belegt, und zum anderen könnten ihre Vorbringen, soweit sie die Entscheide beträfen, mit denen die Bussen ausgefällt bzw. in Haft umgewandelt wurden, heute nicht mehr gehört werden. Die meisten Ausführungen, die die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorbringt, gehen von vornherein an der Sache vorbei, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen macht sie erneut geltend, alle Bussen seien samt den Zuschlägen bezahlt. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, weil sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Bezahlung der Bussen sei nicht belegt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei obdachlos, und legt einen Bescheid der Sozialen Dienste Zürich vom 17. April 2007 ein, wonach sie für ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich unterstützt wird. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: