Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1279/2022 KI-generiert

Appellant v. Non-Admission of Telephonic Appeal for Conviction of Violence and Threats

Geschäftsnummer 6B_1279/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Zurich High Court not to consider his appeal for a conviction of violence and threats against authorities, as laid down by the District Court of Meilen. The individual, after being convicted on March 22, 2022, attempted to file an appeal verbally via phone, claiming that this method was valid as he conveyed his intentions during calls to the court's clerk. However, the court indicated that appeals must be lodged either in writing or verbally in court to ensure proper identification, which a phone call did not satisfy. Consequently, the Zurich High Court dismissed his appeal on August 30, 2022, leading the individual to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 399 StPO, Art. 110 Abs. 2 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO; Appellant v. Non-Admission of Telephonic Appeal for Conviction of Violence and Threats: The individual, after being convicted on March 22, 2022, attempted to file an appeal verbally via phone, claiming that this method was valid as he conveyed his intentions during calls to the court's clerk. However, the court indicated that appeals must be lodged either in writing or verbally in court to ensure proper identification, which a phone call did not satisfy. Consequently, the Zurich High Court dismissed his appeal on August 30, 2022, leading the individual to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufungsanmeldung strafrechtliche Drohung Identitätsfeststellung Strafprozessordnung Eröffnung des Entscheids Gewalt gegen Behörden mündliche Eröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1279/2022

Urteil vom 14. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Keskin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Berufungsanmeldung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. August 2022 (SB220353-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Urteil vom 22. März 2022 sprach das Bezirksgericht Meilen A.________ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und von den übrigen Anklagepunkten frei.

A.b. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März 2022 wurde den Parteien in unbegründeter Form schriftlich zugestellt. A.________ nahm das Urteil am 14. Juni 2022 entgegen. Am 23. Juni 2022 meldete sich A.________ zweimal telefonisch bei der bezirksgerichtlichen Gerichtsschreiberin. Dabei teilte er ihr unter anderem mit, dass er mündlich Berufung anmelde und dies auch per Telefon erfolgen könne. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 übermittelte das Bezirksgericht Meilen die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Zulässigkeit der telefonischen Berufungsanmeldung zu entscheiden.

B. Mit Beschluss vom 30. August 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ erhobene Berufung nicht ein.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022 sei aufzuheben und die mündlich angemeldete Berufung sei durch die Vorinstanz inhaltlich zu behandeln.

Erwägungen:

1. Soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt, einen ergänzenden Sachverhalt zu präsentieren, ohne sich mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auseinanderzusetzen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Dies gilt insbesondere, soweit er behauptet, die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin habe während des zweiten Telefonats die Möglichkeit, mündlich Berufung anzumelden, generell verneint und ihn nicht darauf hingewiesen, dass er hierfür zwecks Identifikation persönlich am Gericht zu erscheinen habe.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und bringt vor, dass die Identifikation bei einer telefonischen Berufungsanmeldung durchaus möglich wäre, da nur er alle relevanten Informationen seines Falles kenne. Banken und andere Institutionen würden entsprechende (telefonische) Verfahren kennen.

2.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Dies stimmt mit Art. 110 Abs. 1 StPO überein, wonach Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können.

2.3. Die Vorinstanz verneint die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers per Telefon. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich am 23. Juni 2022 zweimal telefonisch bei der erstinstanzlichen Gerichtsschreiberin gemeldet und ihr dabei unter anderem mitgeteilt, dass er mündlich Berufung anmelde und dies auch per Telefon erfolgen könne. Die zuständige Gerichtsschreiberin habe ihn ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Vorgehens hingewiesen, weshalb es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bis 24. Juni 2022 rechtzeitig eine formgültige Berufungsanmeldung nachzuliefern.

Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine Willkürrüge. Die Vorinstanz streicht auf der Grundlage ihrer Feststellungen zutreffend hervor, dass ein Gericht in der Lage sein muss, die Identität der rechtsmittelerhebenden Partei zu prüfen. Die mündliche Berufungsanmeldung ist grundsätzlich auf denjenigen Fall ausgelegt, in welchem eine Partei im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung sofort eine entsprechende Erklärung abgibt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314; SVEN ZIMMERLIN, in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 399 StPO ). Damit ist die Identität der Berufung anmeldenden Partei für das erstinstanzliche Gericht unmittelbar überprüfbar bzw. erkennbar. Eine Berufungsanmeldung per Telefon lässt eine solche Prüfung nicht zu, zieht sie doch dieselben Unsicherheiten insbesondere betreffend die Identifizierung der rechtsmittelerhebenden Person wie bei Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO ) nach sich, welche bei mündlicher Erklärung zu Protokoll im dargelegten Sinne wegfallen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1 mit Hinweis).

Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Identifikation bei einer telefonischen Berufungsanmeldung durchaus möglich wäre, da nur er alle relevanten Informationen seines Falles kenne, nichts ändern, zumal im Strafverfahren einer Reihe von Beteiligten Parteistellung zukommen kann (vgl. Art. 104 sowie Art. 105 Abs. 2 StPO ), die Zugang zu denselben verfahrenseinschlägigen Informationen haben (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO ) und die gegebenenfalls auch zur Anhebung der Berufung legitimiert sind (vgl. Art. 381 f. StPO). Demnach erschliesst sich nicht, was er mit seinem Argument, Banken und andere Institutionen würden entsprechende (telefonische) Verfahren kennen, zu seinen Gunsten ableiten will.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Ausführungen, die ihm mitgeteilten Informationen seien nicht korrekt gewesen und er hätte darüber informiert werden müssen, dass "mündlich zu Protokoll geben" eine persönliche Vorsprache vor Gericht bedeute, auf einen durch die erste Instanz hervorgerufenen angeblichen Vertrauenstatbestand hindeutet, kann ihm angesichts der willkürfreien Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz, wonach die zuständige Gerichtsschreiberin ihn ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Vorgehens hingewiesen habe, nicht gefolgt werden.

Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz ging bundesrechtskonform vor, indem sie mangels zulässiger Berufungsanmeldung nicht auf die Berufung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2023

Im Namen der I. Strafrechtliche Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Keskin