Refusal of Conditional Release Appeal Sustained Due to Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant, currently serving a compulsory therapeutic measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code, submitted a complaint against a decision by the administrative court of the Canton of Zurich. The court refused to consider the complainant's request for conditional release due to insufficient legal reasoning under § 54 Abs. 1 of the Zurich Administrative Justice Act (VRG/ZH), which requires a substantive justification and argument against the decision in question. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting immediate release to complete an apprenticeship, but failed to provide further substantiation within the appeal period. The primary issue was whether the refusal to entertain the appeal based on the alleged inadequate presentation and reasoning constituted a violation of constitutional rights or federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Conditional Release Appeal Sustained Due to Procedural Deficiencies: The court refused to consider the complainant's request for conditional release due to insufficient legal reasoning under § 54 Abs. 1 of the Zurich Administrative Justice Act (VRG/ZH), which requires a substantive justification and argument against the decision in question. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting immediate release to complete an apprenticeship, but failed to provide further substantiation within the appeal period. The primary issue was whether the refusal to entertain the appeal based on the alleged inadequate presentation and reasoning constituted a violation of constitutional rights or federal law.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure due to lack of proper reasoning.
The decision states that no costs will be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1279/2021
Urteil vom 13. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Oktober 2021 (VB.2021.00715).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB . Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung mangels rechtsgenügender Begründung im Sinne von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) nicht ein.
2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 an das Bundesgericht. Er beantragte seine sofortige Entlassung aus der Massnahme, weil er seine Lehre zu Ende bringen möchte.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
4. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer am 4. November 2021 auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sowie darauf hin, dass er seine Be schwerdeeingabe noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne ergänzen könne. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weitere Beschwerdebegründung ein. Die Beschwerde ist somit alleine aufgrund der Eingabe vom 2. November 2021 zu beurteilen.
5. Anfechtungsobjekt ist nur die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung, welche sich alleine auf § 54 Abs. 1 VRG/ZH und damit auf kantonales Verfahrensrecht stützt. Die Vorinstanz leitet aus § 54 Abs. 1 VRG/ZH, wonach die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten hat, ab, dass die beschwerdeführende Partei sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Begründungsanforderungen im kantonalen Beschwerdeverfahren gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH gehen sowie um die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. November 2021 nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz § 54 Abs. 1 VRG/ZH willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig ausgelegt und angewandt haben soll. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung schweizerisches Recht im Zusammenhang mit der Auslegung/Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill