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6B_1275/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal for Lack of Specific Motion and Engagement with Lower Court Reasoning in Document Forgery Appeal

Geschäftsnummer 6B_1275/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was convicted by the Obergericht of the Canton of Bern for multiple counts of document forgery and was sentenced to a conditional fine of 37 daily rates at 30 Swiss Francs each, as well as being charged with the first and appellate court costs. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal did not meet the legal requirements as it lacked any proper request or engagement with the prior court's reasoning, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal for Lack of Specific Motion and Engagement with Lower Court Reasoning in Document Forgery Appeal: The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal did not meet the legal requirements as it lacked any proper request or engagement with the prior court's reasoning, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Nichteintreten formeller Verfahrensmangel Schwere des Grundrechtseingriffs Edition von Urkunden Kündigung wegen Diebstahls Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to deficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision stipulates that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1275/2021

Urteil vom 8. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urkundenfälschung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. September 2021 (SK 20 495).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen, zu einer bedingten Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihr die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

3. Die kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Geringsten auseinander. Die Einreichung einer formgültigen Beschwerde wäre innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht mehr möglich gewesen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill