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6B_1274/2019 KI-generiert

Criminal Complaint Against Police Commander Regarding Unauthorized Shooting: Supreme Court Upholds Dismissal Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1274/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a police commander, alleging intentional and continuous violations of federal regulations, possibly amounting to abuse of office and other offenses due to shooting activities conducted on 300m ranges without a valid operational permit or temporary approval from the Swiss Shooting Officer. The complainant argued that the police commander, as part of the law enforcement authority, was obligated to report these legal violations. The cantonal prosecutor's office in Solothurn decided not to pursue the case on August 6, 2019. The complainant's subsequent appeals, including a recusation request against the presiding judge of the Solothurn cantonal court, were dismissed by a ruling on September 27, 2019, and the matter was elevated, eventually reaching the Swiss Federal Tribunal with further complaint submissions from the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 105 StPO; Criminal Complaint Against Police Commander Regarding Unauthorized Shooting: Supreme Court Upholds Dismissal Due to Lack of Standing: The complainant argued that the police commander, as part of the law enforcement authority, was obligated to report these legal violations. The cantonal prosecutor's office in Solothurn decided not to pursue the case on August 6, 2019. The complainant's subsequent appeals, including a recusation request against the presiding judge of the Solothurn cantonal court, were dismissed by a ruling on September 27, 2019, and the matter was elevated, eventually reaching the Swiss Federal Tribunal with further complaint submissions from the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Strafanzeige Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft polizeiliches Fehlverhalten Kündigung von Staatspersonal konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits based on procedural deficiencies, as permitted by this article.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the determination of the amount of court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1274/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. September 2019 (BKBES.2019.99).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen einen Polizeikommandanten wegen vorsätzlichen und permanenten Verstosses gegen Bundesvorschriften, eventualiter wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Es werde ohne gültige Betriebsbewilligung oder entsprechende temporäre befristete Bewilligung des Eidgenössischen Schiessoffiziers (ESO) auf 300m-Anlagen geschossen. Der Polizeikommandant sei als Teil der Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, Gesetzesverstösse zu melden. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 6. August 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde und ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Oberrichter trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 27. September 2019 nicht ein.

Das Bundesstrafgericht hat eine erste bei ihm eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht weitergeleitet. Weitere Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht folgten.

2. Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG ) begann am 23. Oktober 2019 zu laufen und endete am 21. November 2019. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichte Eingabe ist verspätet und folglich unbeachtlich.

3. Anfechtungsobjekt bildet alleine der obergerichtliche Beschluss vom 27. September 2019 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Zum Ausstandsgesuch führt die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss aus, es fehle an einer hinreichenden Begründung. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befangenheit vorliegen könnte, nur weil ein Oberrichter und ein Beschuldigter aus dem gleichen Bezirk stammten und der gleichen Partei angehörten (sofern dies überhaupt zutreffe). Die Mitwirkung an früheren Entscheiden, mit welchen ein Betroffener nicht einverstanden sei, stelle für sich im Übrigen keinen Ausstandsgrund dar.

Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die von ihm angezeigten Delikte in seinen Rechten unmittelbar verletzt sein könnte. Er sei nur Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO . Folglich stünden ihm keine Verfahrensrechte einer Partei zu. Aus Art. 105 StPO könne er keine Beschwerdeberechtigung ableiten. Das Anzeigerecht habe nicht automatisch ein Beschwerderecht zur Folge. Mangels Beschwerdelegitimation sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügen die vorliegenden Beschwerdeeingaben nicht. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, inwiefern die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein könnte. Der pauschale Vorwurf, "der vorsitzende Oberrichter ist scheinbar korrupt und ganz klar befangen und das muss ich nicht weiter begründen", ist offensichtlich ungenügend. Den Beschwerdeeingaben lässt sich sodann nicht entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz durch den angeblichen Verstoss gegen Bundesvorschriften bzw. den angeblichen Amtsmissbrauch und weitere Delikte des Polizeikommandanten persönlich betroffen sein könnte. Die Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich ein Beschwerderecht nicht aus der Rechtsmittelbelehrung herleiten lässt. Soweit er die Kostenauflage von Fr. 300.-- beanstandet, vermag er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz gegen Art. 428 StPO oder eine andere Norm verstossen haben könnte. Über ein allfälliges Kostenerlassgesuch hätte das Bundesgericht im Übrigen nicht erstinstanzlich zu befinden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Akten in Kopie zur Einsicht zugestellt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe diese nicht am Sitz der Behörde (Obergericht) einsehen können, legt er nicht dar, inwiefern er dadurch einen konkreten Nachteil erlitten haben soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Der Umstand, dass die Beschwerde den formellen Erfordernissen nach Art. 42 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill