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6B_1273/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Untimely Filing and Procedural Deficiencies in Trespassing Case

Geschäftsnummer 6B_1273/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Uri dismissed his complaint concerning a procedural issue in a house trespass case. The Higher Court did not proceed with the complaint due to what it considered a failure by the complainant to provide the required security costs timely and fully according to the Swiss Code of Criminal Procedure. Additionally, the complaint was deemed to have been submitted past the deadline, which also contributed to the dismissal decision. The Federal Tribunal reviewed the case, focusing on the procedural adherence rather than the specific details of the trespass allegation.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Due to Untimely Filing and Procedural Deficiencies in Trespassing Case: The Higher Court did not proceed with the complaint due to what it considered a failure by the complainant to provide the required security costs timely and fully according to the Swiss Code of Criminal Procedure. Additionally, the complaint was deemed to have been submitted past the deadline, which also contributed to the dismissal decision. The Federal Tribunal reviewed the case, focusing on the procedural adherence rather than the specific details of the trespass allegation.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch) Nichteintreten verspätete Einreichung gesetzliche Voraussetzungen gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this provision explaining the failure to meet the necessary requirements for entry into proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1273/2018

Urteil vom 17. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 12. November 2018 (OG BI 18 9).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Uri trat mit Verfügung vom 12. November 2018 auf eine Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 ; 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 133 IV 119 E. 6.3).

2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig.

3. Das Obergericht begründet das Nichteintreten damit, dass die verlangte Verfahrenskostensicherheit gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO verspätet und nicht vollständig geleistet wurde. Ob die Auseinandersetzung mit dieser Erwägung in der Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offenbleiben. Das Obergericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nämlich auch deshalb nicht eingetreten, weil diese nicht innert der Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Mangels Anfechtung dieser für sich allein das kantonale Nichteintreten rechtfertigenden Erwägung fehlt es im bundesgerichtlichen Verfahren an einer formgültigen Beschwerdebegründung und damit einer notwendigen Eintretensvoraussetzung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill