Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1272/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 6B_1272/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by a complainant against a decision by the Higher Court of the Canton of Aargau, which was assigned to the complainant on August 3, 2020. The deadline for submitting a complaint to the Swiss Federal Tribunal was September 14, 2020, but the complainant submitted the complaint on November 4, 2020, missing the deadline. The complainant did not provide a reason for the delay or request a deadline extension. Additionally, the complaint did not meet the required justification standards, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness: The deadline for submitting a complaint to the Swiss Federal Tribunal was September 14, 2020, but the complainant submitted the complaint on November 4, 2020, missing the deadline. The complainant did not provide a reason for the delay or request a deadline extension. Additionally, the complaint did not meet the required justification standards, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahmeverfügung Nichteintreten gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Klagefrist Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Einreichung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision because it was filed late and did not meet the requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1272/2020

Urteil vom 9. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juli 2020 (SBK.2020.197 /bt).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020, welcher der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. August 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 14. September 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG , Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 3. November 2020 und wurde der Schweizerischen Post am 4. November 2020 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend. Sie stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill