Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1270/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Fraud Complaint Based on *Ne Bis In Idem*

Geschäftsnummer 6B_1270/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual received a "lucky ticket" from a mail-order company in 2009, claiming he was entitled to a prize of CHF 29,000 if he attached the ticket number to an order form and returned it. After placing orders and not receiving the promised prize, he filed a criminal complaint in 2013 for fraud, embezzlement, unfair competition, and obstruction of justice, also claiming a financial loss from unsuccessful enforcement and civil proceedings. The prosecuting office dismissed the complaint in 2014, which was upheld by the cantonal court and not admitted by the Swiss Federal Tribunal in the same year. In 2019, the individual filed another complaint alleging various offenses and sought financial compensation, which was again dismissed due to the principle of "ne bis in idem" (no double jeopardy), and the Federal Tribunal did not admit his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Fraud Complaint Based on *Ne Bis In Idem*: After placing orders and not receiving the promised prize, he filed a criminal complaint in 2013 for fraud, embezzlement, unfair competition, and obstruction of justice, also claiming a financial loss from unsuccessful enforcement and civil proceedings. The prosecuting office dismissed the complaint in 2014, which was upheld by the cantonal court and not admitted by the Swiss Federal Tribunal in the same year. In 2019, the individual filed another complaint alleging various offenses and sought financial compensation, which was again dismissed due to the principle of "ne bis in idem" (no double jeopardy), and the Federal Tribunal did not admit his appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Nichteintreten Strafverfolgung wegen Betrugs Verbot der Doppelbestrafung Grundsatz ne bis in idem unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Strafantrags willkürliche Tatsachenfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1270/2019

Urteil vom 15. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. September 2019 (AK.2019.211-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 10. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer von einem Versandhandel ein "Glückslos" und einen Brief, worin mitgeteilt wurde, er habe Anspruch auf den versprochenen Gewinn von Fr. 29'000.--, sofern er die Losnummer auf den Bestellschein klebe und diesen zurücksende. In der Folge bestellte er verschiedene Artikel, welche ihm am 2. Februar 2009 zugingen. Trotz intensiver Bemühungen erhielt er den Gewinn nicht.

Am 29. Juli 2013 reichte er eine Strafanzeige wegen Betrugs, Unterschlagung, unlauteren Wettbewerbs und Irreführung der Rechtspflege ein. In Bezug auf das erfolglose Betreibungs- und Zivilverfahren machte er einen Schaden von Fr. 17'631.-- geltend. Das zuständige Untersuchungsamt Gossau nahm die Klagen am 18. Februar 2014 nicht an die Hand. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2014 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde am 30. Juli 2014 (Urteil 6B_604/2014) nicht ein.

Am 13. Mai 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Sachentziehung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsführung und falscher Beweisaussage. Er verlangte die Zahlung von Fr. 29'000.-- nebst Zins und Fr. 17'631.--. Das Untersuchungsamt erliess am 28. Mai 2019 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. September 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Die Vorinstanz führt aus, die Vorbringen in der neuen Strafklage hätten denselben Gegenstand wie das frühere Strafverfahren. Derselbe Lebenssachverhalt habe bereits Gegenstand der schliesslich mit Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2014 in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2014 gebildet. Wie das Untersuchungsamt zu Recht festgestellt habe, entfalte dies für die vorliegende Strafklage die Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes. Aus den aktuell vorgetragenen Vorwürfen des Beschwerdeführers ergebe sich überdies nicht, dass und inwiefern neue Tatsachen und/oder Beweismittel aufgetaucht wären, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Wiederaufnahmegründe seien weder dargetan, belegt noch ersichtlich. Die Strafklage bezwecke erneut die Wiedereinbringung der Aufwendungen für die erfolglose Beschreitung des Zivilwegs. Strafrechtlich sei indes unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, den Gewinn zu kassieren, Kosten entstanden seien.

4. Dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Stattdessen schildert er seine eigene subjektive Sicht der Dinge und behauptet eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG , da seine Klagen mit 26 einwandfreien Beweisen und seine Anschuldigungen unwiderlegbar und zweifelsfrei bewiesen seien und bislang weder eine Verurteilung noch eine Freisprechung ergangen sei. Daraus ergibt sich angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2014 indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung bundesrechtswidrig angewendet haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern sie das Vorliegen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill