Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_127/2012 KI-generiert

Violation of Safe Following Distance Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_127/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of a serious traffic violation for following another vehicle at an inadequate distance on the A1 highway in Switzerland. On February 26, 2009, police officers observed the individual tailgating another car for approximately two kilometers at a speed of around 90 km/h, with a gap of 5 to 15 meters. Following this incident, the individual received a penalty that included a monetary fine and a conditional prison sentence, which was contested in higher courts. The individual appealed this judgment, arguing that the findings regarding the distance maintained between the vehicles were incorrect and that their account should have been deemed credible. The higher court, however, upheld the original judgment, leading to the individual taking the case to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Violation of Safe Following Distance Upheld on Appeal: On February 26, 2009, police officers observed the individual tailgating another car for approximately two kilometers at a speed of around 90 km/h, with a gap of 5 to 15 meters. Following this incident, the individual received a penalty that included a monetary fine and a conditional prison sentence, which was contested in higher courts. The individual appealed this judgment, arguing that the findings regarding the distance maintained between the vehicles were incorrect and that their account should have been deemed credible. The higher court, however, upheld the original judgment, leading to the individual taking the case to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Willkür Verletzung der Verkehrsregeln Polizeibeamter Glaubwürdigkeitsprüfung vorschriftswidriges Überholen Rechtsstaat Strassenverkehrsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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IV.2020.96 (2020-12-17) · sg
Administrative Appeals Commission Upholds License Revocation for Excessive Speed and Following Distance
«…cho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; BGer 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). Die vom Bundesgericht entwickelte Abstandsregelung gilt ausdrüc…»
IV.2020.96 (2020-12-17) · sg
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«…cho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; BGer 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). Die vom Bundesgericht entwickelte Abstandsregelung gilt ausdrüc…»
IV.2019.141 (2020-01-09) · sg
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«…cho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; BGer 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 Metern (bzw. 0,36 Sekunden) bei Tempi u…»
IV.2019.141 (2020-01-09) · sg
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«…cho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; BGer 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 Metern (bzw. 0,36 Sekunden) bei Tempi u…»
SK 2018 168 (2019-02-18) · be
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SK 2017 115 (2017-10-23) · be
Driver Convicted for Gross Tailgating Violation on Swiss Highway
«…9 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27.5.2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3.9.2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12.5.2011 E. 3.5). Der Beschuldigte fuhr dem vorderen Fahrzeug während 14.25 Seku…»
SK 2017 18 (2017-06-13) · be
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«…gen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1.; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis). 2.3. Gestützt auf die aktuelle bu…»
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«…angezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen BGer 6B_92/2015 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_593/2013 E. 2.3.2, 6B_127/2012 E. 3.1 und 6B_1014/2010 E. 3.5). cc) Vorliegend beziehen sich die Berechnungen der Verteidigung auf den Zeitpunkt wäh…»
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«…angezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen BGer 6B_92/2015 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_593/2013 E. 2.3.2, 6B_127/2012 E. 3.1 und 6B_1014/2010 E. 3.5). cc) Vorliegend beziehen sich die Berechnungen der Verteidigung auf den Zeitpunkt wäh…»
6B_92/2015 (2015-05-27)
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«…w. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis). 1.3.2. Gestützt darauf bejaht die…»
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«…m eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszuschliessen (vgl. BGE 131 IV 133; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2012 vom 3. September 2012; Jürg Boll, a.a.O., S. 83 ff.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 23. Januar 20…»
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«…von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 Metern (bzw. 0,36 Sekunden) bei Tempi u…»
IV.2012.126 (2013-03-21) · sg
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«…von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 Metern (bzw. 0,36 Sekunden) bei Tempi u…»
SB170053 · zh
Zurich High Court Upholds Conviction for Gross Tailgating Violation
«…gen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1.; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis). 2.3. Gestützt auf die aktuelle bu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_127/2012

Urteil vom 3. September 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michel Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 4. Januar 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 26. Februar 2009, um 12.55 Uhr, mit seinem Personenwagen VW Golf auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet Neuenhof in Richtung Bern. Es wird ihm vorgeworfen, er habe dort auf dem zweiten Überholstreifen nahe auf den vor ihm fahrenden, von A.________ gelenkten Personenwagen Daihatsu aufgeschlossen und sei diesem über eine Distanz von rund 2 Kilometern, mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h und in einem Abstand von ca. 5 bis 15 Metern gefolgt. Dabei wurde er von den Polizeibeamten B.________ und C.________, die zur selben Zeit auf einer Patrouillenfahrt in ihrem neutralen Dienstfahrzeug unterwegs waren und den Sachverhalt fotodokumentarisch festhielten, beobachtet.

B. Aufgrund dieses und eines anderen Sachverhalts wurde X.________ mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 1. September 2009 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Auf Einsprache des Beurteilten hin sprach der Vizepräsident des Gerichtspräsidiums Baden X.________ mit Urteil vom 14. Juli 2010 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 4. Januar 2012 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren freizusprechen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

D. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, er sei lediglich über eine kurze Distanz von ca. 100 Metern und mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h hinter dem vom Zeugen A.________ gelenkten Personenwagen hergefahren. Für diese kurze Strecke sei nicht zuverlässig festgestellt, ob der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen immer gleich gross gewesen sei oder nicht. Die Aussagen des Zeugen C.________ seien in Bezug auf den Abstand zwischen den beiden Autos offensichtlich falsch. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei auf seine Rügen nicht eingetreten, wonach es dem Zeugen C.________ ohne weiteres hätte möglich sein sollen, die Marke des vorausfahrenden Fahrzeugs zu erkennen, und dass weder er noch der Zeuge A.________ unterschriftlich einvernommen worden seien. Sie habe auch seinen Einwand nicht beachtet, wonach nicht abgeklärt worden sei, wie viele Fahrzeuge sich nach dem Wechsel des Polizeifahrzeugs auf die erste Überholspur zwischen diesem und dem von ihm gelenkten VW Golf befunden hätten (Beschwerde S. 6 ff.). Ferner würdige die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen A.________ in Bezug auf die Länge der Nachfahrstrecke und in Bezug auf die von den Polizeibeamten gemachten Fotos willkürlich. Sie lasse insbesondere ausser Acht, dass der Zeuge A.________ lange Zeit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin als Unfallexperte tätig gewesen und daher in der Beurteilung von Verkehrssituationen erfahren sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach seine Aussagen unglaubhaft seien, sei auch deshalb offensichtlich unrichtig, weil die Bekundungen des Zeugen, die er ein Jahr nach dem Ereignis gemacht habe, in Bezug auf die Örtlichkeiten nur unwesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen (Beschwerde S. 9 ff.). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizisten bei der langen Nachfahrdistanz, welche die Vorinstanz annehme, lediglich zwei Fotos gemacht hätten. Dies spreche dafür, dass die Darstellung des Zeugen A.________ zutreffe, wonach er lediglich während einer Strecke von 100 Metern hinter dessen Fahrzeug hergefahren sei. In Bezug auf diese Distanz habe er sich keiner groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich falsch (Beschwerde S. 12).

2.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Beweismittel sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer die in der Anklageschrift umschriebene Verkehrsregelverletzung begangen habe. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die im Polizeirapport vom 13. März 2009 festgehaltenen Wahrnehmungen der Polizisten B.________ und C.________, die Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bezirksamt Baden zudem als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten C.________, die sie als glaubwürdig und widerspruchsfrei würdigt, und auf die von den Polizeibeamten gemachten Fotos, welche für die gesamte Nachfahrstrecke einen in etwa gleichbleibenden Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zeigten. Demgegenüber erachtet sie die Aussagen des in der erstinstanzlichen Verhandlung befragten Zeugen A.________ in Bezug auf die Länge der Nachfahrstrecke als nicht verlässlich und ungeeignet, die im Polizeirapport dargelegte Schilderung des Sachverhalts in Zweifel zu ziehen. Dass lediglich zwei Fotos gemacht worden seien, sei ohne Bedeutung, zumal der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht von der Länge der Nachfahrdistanz abhänge. Entscheidend und nachgewiesen sei, dass das Nachfahren nicht lediglich kurzzeitig infolge einer unvorhergesehenen Verkehrssituation, etwa infolge eines unerwarteten und abrupten Bremsens oder eines Spurwechsels eines voranfahrenden Fahrzeugs eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 8 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.).

3.

3.1 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann ( Art. 12 Abs. 1 VRV ). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens ( BGE 104 IV 192 E 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22.3.2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, erschöpft sich in weiten Teilen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung von Willkür nicht genügt. So ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Zeuge C.________ das vorausfahrende Fahrzeug fälschlicherweise als Toyota anstatt als Daihatsu bezeichnet hat, für die rechtliche Beurteilung als unerheblich erachtet. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Schätzung des Zeugen C.________, wonach der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zwischen 5 und 15 Meter betragen habe, sei bei einem nachgewiesenen Mindestabstand von 14 Metern nicht offensichtlich falsch.

Nicht willkürlich ist auch die Würdigung der Aussagen des Zeugen A.________. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass dieser vom Bezirksamt Baden lediglich telefonisch befragt wurde, zumal er jedenfalls in der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 3/8 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen des Zeugen A.________ müssten entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, begründet er seine Beschwerde nicht hinreichend. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar seien oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten.

Dies hat er indes nicht getan. Er beschränkt sich darauf, unter Wiederholung der in der Berufung vorgetragenen Rügen seinen Rechtsstandpunkt, den er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen und geltend zu machen, die Aussagen des Zeugen C.________ seien weniger glaubwürdig als seine eigenen Angaben und diejenigen des Zeugen A.________. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht.

Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7 ; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog