Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1269/2022 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit Bars Appeal Review

Geschäftsnummer 6B_1269/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Cantonal Court of Valais against the Public Prosecutor's Office for failing to process two criminal complaints. The court demanded an advance payment for legal costs, which the complainant did not comply with. Additionally, he submitted documents containing defamatory statements which were returned for amendment, but resubmitted them unchanged while also requesting the recusal of a cantonal judge. The complaint was dismissed due to the failure to pay the required advance, and no court fees were imposed. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which involves examining whether the lower court was justified in making the complaint proceedings contingent upon the payment of security for potential costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Failure to Pay Security Deposit Bars Appeal Review: The court demanded an advance payment for legal costs, which the complainant did not comply with. Additionally, he submitted documents containing defamatory statements which were returned for amendment, but resubmitted them unchanged while also requesting the recusal of a cantonal judge. The complaint was dismissed due to the failure to pay the required advance, and no court fees were imposed. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which involves examining whether the lower court was justified in making the complaint proceedings contingent upon the payment of security for potential costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl Sicherheitsleistung Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1269/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Ausstandsgesuch, Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung für Gerichtskosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. September 2022 (P3 22 212).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung zweier Strafanzeigen). Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde ihm ein Kostenvorschuss auferlegt. Am 31. August und 6. September 2022 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben, welche ihm wegen ehrverletzender Äusserungen zur Verbesserung zurückgeschickt wurden. Am 16. September 2022 reichte er die retournierten Eingaben unverändert ein und verlangte den Ausstand von Kantonsrichter B.________. Mangels Geltendmachung eines tauglichen Ausstandsgrundes beurteilte Kantonsrichter B.________ das Gesuch selber. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, woraufhin das Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. September 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Verfahrensgegenstand ist einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Es kann vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er äussert sich stattdessen sinngemäss zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in einer allgemeinen, unbelegten und teilweise ungebührlichen Polemik gegen die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und einzelne ihrer Vertreter, worauf nicht weiter einzugehen ist.

4. Dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger