Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1265/2018 KI-generiert

Company Lacks Standing to Appeal Dismissal of Defamation Case Against Unknown Persons

Geschäftsnummer 6B_1265/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case brought before the Swiss Federal Tribunal, a company lodged a complaint after allegations of sexual harassment, health regulation violations, and bullying by its employees surfaced through a union's letter. The company accused unknown persons of defamation, slander, and insult. During the investigation led by the Oberland prosecutor, a local newspaper published an article discussing poor working conditions at the company, prompting the company to identify several potential sources of these claims to the Bern Cantonal Police. However, the prosecutor dismissed the company's evidentiary requests and partially terminated the investigation into the defamation offenses addressed towards the union and the insults concerning the newspaper, while suspending the part concerning slander or defamation in relation to the press statements. The Bern Cantonal Court dismissed the company's appeal against this decision, leading the company to request the continuation of the investigation or for the matter to be reconsidered by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 173 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Lacks Standing to Appeal Dismissal of Defamation Case Against Unknown Persons: The company accused unknown persons of defamation, slander, and insult. During the investigation led by the Oberland prosecutor, a local newspaper published an article discussing poor working conditions at the company, prompting the company to identify several potential sources of these claims to the Bern Cantonal Police. However, the prosecutor dismissed the company's evidentiary requests and partially terminated the investigation into the defamation offenses addressed towards the union and the insults concerning the newspaper, while suspending the part concerning slander or defamation in relation to the press statements. The Bern Cantonal Court dismissed the company's appeal against this decision, leading the company to request the continuation of the investigation or for the matter to be reconsidered by the court.

Schlagwörter

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Teilweise Einstellung (Ehrverletzung) Ehrverletzungsverfahren fehlende Legitimation Strafanzeige sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Sistierung des Verfahrens ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning regarding the required lawful interest to appeal, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1265/2018

Urteil vom 4. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Schweiz GmbH,

vertreten durch Stefan Kirchhofer und/oder Dr. Nadja Erk, Rechtsanwälte ADROIT,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Teilweise Einstellung (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2018 (BK 18 391).

Sachverhalt:

A. Am 2. Juli 2016 erstattete die A.________ Schweiz GmbH vor dem Hintergrund eines Schreibens der Gewerkschaft B.________, demgemäss aktuelle und ehemalige Mitarbeiterinnen des A.________ Interlaken von sexuellen Belästigungen, Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing berichtet hätten, Anzeige gegen unbekannt wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Im Verlauf des von der Staatsanwaltschaft Oberland an Hand genommenen Verfahrens erschien auch in einer Lokalzeitung ein Artikel über missliche Arbeitsbedingungen im A.________ Interlaken. Hierauf benannte die Anzeigestellerin gegenüber der Kantonspolizei Bern mehrere mutmassliche Urheber der inkriminierten Behauptungen. Die Staatsanwaltschaft wies ihre Beweisanträge indes ab. Am 23. August 2018 stellte sie das Verfahren mit Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte durch Äusserungen gegenüber der Gewerkschaft sowie Beschimpfung durch Äusserungen gegenüber der Lokalzeitung ein. Hinsichtlich der üblen Nachrede evtl. Verleumdung durch Äusserungen gegenüber der Zeitung sistierte sie das Verfahren. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde der Anzeigestellerin am 2. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ Schweiz GmbH, die Strafuntersuchung gegen unbekannt sei fortzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Straf- und Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei in ihrer sittlichen Ehre verletzt. Wenngleich auch juristische Personen grundsätzlich in ihrer Ehre betroffen sein können ( BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2; 96 IV 148 f. 71 IV 37; Urteil 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.2; FRANZ RIKLIN, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Vor Art. 173 StGB ), genügt dies zur Legitimation der Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie solches damit begründet, dass sie vor dem Kantonsgericht Obwalden ein superprovisorisches Verbot zur Weiterverbreitung der Vorwürfe gegen die Gewerkschaft erwirkt habe, verkennt sie, dass deren Verhalten - und daraus abgeleitete zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten - nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei geht es vielmehr um Ehrverletzungsdelikte durch Äusserungen Dritter gegenüber der Gewerkschaft sowie einer Lokalzeitung (vgl. Einleitung Ziff. A). Ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den inkriminierten Vorwürfen einen Zivilprozess auf Unterlassung gegen die B.________ angestrengt hat, ist mithin für das vorliegende Strafverfahren irrelevant. Dabei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Gleiches würde mit Bezug auf die Lokalzeitung gelten, wobei die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Vorkehren behauptet. Gegenüber den beschuldigten Personen im Strafverfahren erhebt und beziffert die Beschwerdeführerin hingegen keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche. Zwar macht sie geltend, diese Personen seien unbekannt. Wie sich aber aus der Einstellungsverfügung sowie der Beschwerde selbst ergibt und auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, benannte die Beschwerdeführerin mehrere verdächtige Personen. Im Vorverfahren beantragte sie gar deren Einvernahme. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sein soll, vor Bundesgericht darzulegen, welche Zivilforderungen gegen diese Personen geltend gemacht werden könnten. Die Verantwortlichen der Lokalzeitung, die über die Angelegenheit berichtete, sowie die Gewerkschaft hat sie im vorliegenden Zusammenhang nicht angezeigt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt