Refusal of Appeal Regarding Dismissal of Defamation Investigation Due to Lack of Standing and Failure to Raise Federal Law Issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint brought by an individual against an orchestra, which the public prosecutor's office subsequently decided to discontinue on grounds of defamation and redirect the civil claims to civil court. This decision was upheld by the Cantonal Court. The individual filed a complaint against this ruling, seeking to have the prosecution regarding defamation resumed, while also requesting legal aid. However, the individual's submission was deemed insufficient to justify the complaint, and the request for legal aid was rejected due to the lack of merit in the case. The court determined that costs would be imposed on the complainant, acknowledging their financial situation in setting the amount.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Regarding Dismissal of Defamation Investigation Due to Lack of Standing and Failure to Raise Federal Law Issues: This decision was upheld by the Cantonal Court. The individual filed a complaint against this ruling, seeking to have the prosecution regarding defamation resumed, while also requesting legal aid. However, the individual's submission was deemed insufficient to justify the complaint, and the request for legal aid was rejected due to the lack of merit in the case. The court determined that costs would be imposed on the complainant, acknowledging their financial situation in setting the amount.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal will not be entertained (no entry into proceedings).
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the claims.
Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when assessing the court costs.
Used to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1263/2016
Urteil vom 1. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. September 2016.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte ein von X.________ gegen das Akkordeonorchester Zug-Baar, vertreten durch A.________, eingeleitetes Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten ein und verwies dessen Zivilklage auf den Zivilweg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 29. September 2016 ab.
X.________ gelangt mit Eingabe vom 4. November 2016 ans Bundesgericht und beantragt, die Strafuntersuchung betreffend Ehr-verletzung sei gemäss Strafklage vom 30. Mai 2016 auszuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Frage der Beschwerdelegitimation noch legt er dar, inwieweit der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte zu wiederholen. Zudem verkennt er, dass das Bundesgericht als reine Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt und neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden können, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und mangelnder Begründung in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held