Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1262/2019 KI-generiert

Sexual Acts with Dependent Person Conviction Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_1262/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Cantonal Court of Freiburg's Criminal Appeals Chamber on September 20, 2019, for multiple counts of engaging in sexual acts with dependents, resulting in an unconditional prison sentence of 18 months with 41 days of pre-trial detention credited. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the factual findings of the previous decision, claiming there was a lack of material evidence or witnesses and expressing dissatisfaction with how the testimony of the victim was given undue weight despite a report suggesting the victim's propensity to lie. He also claimed his own statements were not taken in a comfortable environment, impacting the case's assessment. The appeal centered around challenging the evidence evaluation, suggesting the "in dubio pro reo" principle should be considered due to the case's nature but did not substantiate claims of arbitrariness or clear misjudgment in the previous court's handling of the evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sexual Acts with Dependent Person Conviction Upheld on Appeal: The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the factual findings of the previous decision, claiming there was a lack of material evidence or witnesses and expressing dissatisfaction with how the testimony of the victim was given undue weight despite a report suggesting the victim's propensity to lie. He also claimed his own statements were not taken in a comfortable environment, impacting the case's assessment. The appeal centered around challenging the evidence evaluation, suggesting the "in dubio pro reo" principle should be considered due to the case's nature but did not substantiate claims of arbitrariness or clear misjudgment in the previous court's handling of the evidence.

Schlagwörter

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Sexuelle Handlung mit Abhängigen in dubio pro reo Willkürverbot sexuelle Handlungen Strafzumessung Grundsatz in dubio pro reo Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Besitz von Kinderpornografie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1262/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Handlung mit Abhängigen; in dubio pro reo; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 20. September 2019 (501 2017 73).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, verurteilte den Beschwerdeführer am 20. September 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 41 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 an das Bundesgericht.

2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( Art. 9 BV ; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Sicht der Sachlage nochmals schildern zu wollen. Zum Fall gebe es weder materielle Beweise noch Zeugen. Der Privatklägerin sei blindes Vertrauen geschenkt und nur ihre Aussagen seien gehört worden. Allerdings existiere ein Gutachten, das ihr eine Neigung zum Lügen und einen Drang zur Verführung attestiere. Er selbst habe keine Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt zum Geschehen ohne Druck und in einem gewohnten Umfeld zu äussern und sich in Ruhe zum Sachverhalt zu erklären. Der Fall sei neu zu beurteilen. Gegebenenfalls sei auch ein "in dubio pro reo" in Betracht zu ziehen.

4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Dies macht er auch nicht geltend, da er den implizit beantragten Freispruch sinngemäss mit einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation und dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel begründet. Damit verkennt er, dass die Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht bzw. nur ungenügend auseinander. Er beschränkt sich auf die Darlegung seiner eigenen subjektiven Sicht. Inwiefern er den eigenen Standpunkt zum Geschehen nicht "ohne Druck" habe äussern können, begründet er zudem nicht. Blosse pauschale Behauptungen vermögen Verfassungsverletzungen indes nicht zu belegen. Einen Anspruch, sich im gewohnten Umfeld und in Ruhe zum Sachverhalt zu erklären, gibt es im Übrigen nicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill