Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1259/2023 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Appellate Court (Federal Appeal Inadmissibility)

Geschäftsnummer 6B_1259/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision from the Zurich High Court to the Swiss Federal Tribunal. The Zurich High Court found the individual guilty of unlawful appropriation and sentenced them to 18 months of unconditional imprisonment. The court also addressed issues related to various procedural aspects, including the rejection of deportation, entries in the Schengen Information System, seizure matters, and cost determinations. The appeal brought forth to the Federal Tribunal by the individual included numerous allegations of constitutional and legal violations, such as accusations of improper conviction without evidence and claims of judicial misconduct. However, the Federal Tribunal found the appeal did not meet the necessary substantive legal arguments needed for consideration, ultimately deciding not to proceed with the case. The person filing the appeal did not have a designated address for receiving court documents in Switzerland, and as a result, the copy of the judgment intended for them was retained in the court's dossier.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal Appellate Court (Federal Appeal Inadmissibility): The Zurich High Court found the individual guilty of unlawful appropriation and sentenced them to 18 months of unconditional imprisonment. The court also addressed issues related to various procedural aspects, including the rejection of deportation, entries in the Schengen Information System, seizure matters, and cost determinations. The appeal brought forth to the Federal Tribunal by the individual included numerous allegations of constitutional and legal violations, such as accusations of improper conviction without evidence and claims of judicial misconduct. However, the Federal Tribunal found the appeal did not meet the necessary substantive legal arguments needed for consideration, ultimately deciding not to proceed with the case. The person filing the appeal did not have a designated address for receiving court documents in Switzerland, and as a result, the copy of the judgment intended for them was retained in the court's dossier.

Schlagwörter

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Unrechtmässige Aneignung Nichteintreten unrechtmässige Aneignung Strafzumessung Verfahrensverletzungen verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because it failed to meet the minimal requirements for substantiation, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 39 Abs. 3 BGG

Used to determine the procedure for delivering the judgment because the appellant lacks a service domicile in Switzerland.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to justify the exemption from imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1259/2023

Urteil vom 14. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unrechtmässige Aneignung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230061-O/U/cs-ad).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch) und bezüglich der Dispositivziffern 4 sowie 5 (Verzicht auf Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 6 (Beschlagnahmungen) und 7 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung) fest und befand über die Honorarbeschwerde. Ferner erkannte es den Beschwerdeführer schuldig der unrechtmässigen Aneignung und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer beklagt sich in seitenlagen Ausführungen scheinbar wahllos über angeblich verletzte Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, rügt unter anderem das Anklageprinzip und die richterliche Begründungspflicht als verletzt, macht unzulässige Grundrechtseinschränkungen geltend, kritisiert die "ohne Beweise" erfolgte Verurteilung, beanstandet eine "systematisch falsche" Strafzumessung und spricht von Amtsmissbrauch, ohne sich indessen auch nur im Ansatz mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und anhand der Urteilserwägungen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die pauschalen Ausführungen zur Sicherheitshaft, zum Landesverweis und zum Einreiseverbot beziehen sich auf andere Verfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_748/2023 vom 14. November 2023 und 6B_970/2019 vom 16. Oktober 2019, siehe auch referenziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6660/2014 vom 12. August 2015). Darauf kann im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht eingegangen werden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht im Geringsten zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnet, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar im Dossier.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.

Lausanne, 14. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill