Private Complainant Lacks Standing to Appeal Investigation Discontinuance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a doctor, alleging violation of professional secrecy and defamation due to the doctor disclosing sensitive information during a supervisory complaint to the relevant legal authority. Following an investigation, the public prosecutor's office dismissed the main proceedings but issued a penalty for the breach of professional secrecy. The individual then appealed this decision, but the appellate court also dismissed the appeal. Subsequently, the individual sought further legal recourse through the federal tribunal, requesting that the lower court's decision be overturned and that proceedings resume regarding further allegations, including document forgery and providing false medical certifications. However, issues concerning the complainant's standing and claims for damages were raised, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complainant Lacks Standing to Appeal Investigation Discontinuance: Following an investigation, the public prosecutor's office dismissed the main proceedings but issued a penalty for the breach of professional secrecy. The individual then appealed this decision, but the appellate court also dismissed the appeal. Subsequently, the individual sought further legal recourse through the federal tribunal, requesting that the lower court's decision be overturned and that proceedings resume regarding further allegations, including document forgery and providing false medical certifications. However, issues concerning the complainant's standing and claims for damages were raised, leading to the rejection of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to the appellant's insufficient justification of his standing (legitimation) according to this procedural rule.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1259/2015
Urteil vom 22. Dezember 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verletzung des Berufsgeheimnisses usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Oktober 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2013 gegen eine Ärztin Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ehrverletzung ein. Die Beschuldigte habe im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte eine von einer gemeinsamen Mandantin übernommene Darstellung über sein Verhalten und intime Angaben über seine Person preisgegeben. Am 4. März 2014 erstattete er im selben Zusammenhang eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Erstattung eines falschen ärztlichen Zeugnisses.
Am 11. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Verfahren zur Hauptsache ein. In einem Punkt erging ein Strafbefehl wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.
Eine gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Untersuchung wegen Ehrverletzung, Urkundenfälschung und Erstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses fortzusetzen.
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer macht zur Legitimation geltend, er habe am Vorverfahren teilgenommen. Die Beschwerdebefugnis folge aus der Opferstellung (Ehrverletzung, Opfer der Urkundenfälschung im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen ihn etc.). Ferner könnten bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden (Beschwerde S. 2).
Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen nicht. Welche Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung der Beschwerdeführer im einzelnen gegen die beschuldigte Ärztin wegen der angeblichen Ehrverletzung, Urkundenfälschung oder Erstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses geltend machen will, sagt er nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist im Übrigen auch gestützt auf die angeklagten Delikte nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend begründeter Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn