Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1258/2019 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit and Late Appeal in Coercion Investigation Refusal Case

Geschäftsnummer 6B_1258/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Zurich-Limmat State Prosecution decided not to pursue a criminal investigation against a psychiatrist for coercion. The complainant was required to pay an advance of CHF 1,500, which they failed to do, resulting in the Zurich High Court's decision not to consider the complaint. The complainant also requested the restoration of the appeal deadline, citing hospitalization and personal circumstances as reasons for missing the original timeframe, but failed to substantiate these claims adequately. The tribunal noted that the appeal was not filed within the necessary time limits and did not meet the required elaborate justifications. Therefore, the tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 50 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Failure to Pay Security Deposit and Late Appeal in Coercion Investigation Refusal Case: The complainant was required to pay an advance of CHF 1,500, which they failed to do, resulting in the Zurich High Court's decision not to consider the complaint. The complainant also requested the restoration of the appeal deadline, citing hospitalization and personal circumstances as reasons for missing the original timeframe, but failed to substantiate these claims adequately. The tribunal noted that the appeal was not filed within the necessary time limits and did not meet the required elaborate justifications. Therefore, the tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung usw.) Nichteintreten versuchte Nötigung verspätete Eingabe unbezahlte Mietkaution Strafuntersuchung nachträglicher Rechtsvorschlag Publikumseinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (nicht einzutreten) based on this procedural provision for a late submission.

Art. 66 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1258/2019

Urteil vom 1. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung usw.); Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190196-O/U/WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 2. Mai 2019 eine Strafuntersuchung gegen einen Psychiater wegen Nötigung nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 6. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich am 16. September 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

3. Der angefochtene Beschluss wurde der Post am 17. September 2019 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2019 zur Abholung gemeldet und am 30. September 2019 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Beschluss gilt daher als am 25. September 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 26. September 2019 zu laufen und endete am 25. Oktober 2019.

Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indes erst am 30. Oktober 2019 übergeben und ist damit verspätet.

4. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung nach Art. 50 BGG . Er sei "wegen Hospitalisierung und wegen der Zu- und Umstände in seinem Leben" durch den Beschuldigten nicht einmal mehr in der Lage gewesen, eingeschriebene Briefe auf dem Postamt abzuholen. Indessen belegt er die behauptete Hospitalisation nicht, führt nicht aus, um welche "Zu- und Umstände in seinem Leben" es im Einzelnen geht und für welchen Zeitraum ihm jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.

5. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

6. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill