Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1258/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Full Judgment and Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_1258/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision from a cantonal court concerning attempted serious bodily injury. The appeal was filed without the complete reasoning of the initial court decision, leading to a procedural issue. After being notified that the full judgment needed to be submitted within 30 days, the appellant failed to comply and instead claimed not to have received the required documents. However, evidence showed that the judgment had been duly delivered to the appellant's official defender. Additionally, the appeal did not meet the necessary legal requirements, as it merely repeated arguments from the lower court without addressing the higher court's rationale. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Failure to File Full Judgment and Procedural Defects: The appeal was filed without the complete reasoning of the initial court decision, leading to a procedural issue. After being notified that the full judgment needed to be submitted within 30 days, the appellant failed to comply and instead claimed not to have received the required documents. However, evidence showed that the judgment had been duly delivered to the appellant's official defender. Additionally, the appeal did not meet the necessary legal requirements, as it merely repeated arguments from the lower court without addressing the higher court's rationale. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung, Nichteintreten Verfahrensmangel versuchte schwere Körperverletzung Leitverfahren prozessuale Einreden Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure.

Art. 42 Abs. 5 BGG

The provision was cited in the reasoning regarding the failure to submit the reasoned decision, which led to the non-admission.

Art. 64 BGG

The decision implies a waiver of costs, which relates to legal aid provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1258/2016

Urteil vom 23. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. September 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer focht das Urteil vom 30. September 2016 mit Beschwerde an, als dieses erst im Dispositiv vorlag. Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen, d.h. begründeten Fassung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Innert dieser Frist könne er die Beschwerde noch ergänzen. Im Übrigen habe er innert derselben Frist dem Bundesgericht die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids nachzureichen, ansonsten die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe (act. 4). Der Beschwerdeführer reichte den Entscheid nicht ein. Stattdessen wendete er am 24. November 2016 ein, er habe kein Schreiben "über Unterlagen mit Begründung" von "der II. Strafkammer des Obergerichts" erhalten (act. 5). Auf Nachfrage stellte das Obergericht dem Bundesgericht das angefochtene Urteil zu. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der postalischen Empfangsbestätigung, dass das Urteil dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 10. November 2016 in vollständiger Ausfertigung zugestellt wurde, und zwar im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (act. 8). Dieser hat es damit trotz Aufforderung unterlassen, dem Bundesgericht das angefochtene Urteil zukommen zu lassen. Schon deswegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde wäre auch aus einem andern Grund nicht einzutreten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen diesen Mindestanforderungen nicht. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Seinen Ausführungen kann mithin nicht entnommen werden, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill