Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1257/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Aiding and Abetting Group Assault by Facilitating Getaway.

Geschäftsnummer 6B_1257/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted by the District Court of Bülach for his role in an attack involving a group of seven to ten individuals, all supporters of a specific football club. The attack was directed at two supporters of a rival football club at a train station. The convicted individual allegedly transported some of the attackers to the scene in his car, where they physically assaulted the victims, causing various injuries including bruises, abrasions, and a chipped tooth. The accused was found to have facilitated the attackers' quick departure from the crime scene. The individual's appeal against the conviction was dismissed by the Higher Court of the Canton of Zurich, and he subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal, compensation for economic losses, and moral damages for wrongful detention. The core issues pertained to the assessment of evidence and alleged misapplication of the "in dubio pro reo" principle and the indictment principle.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 134 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 325 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Aiding and Abetting Group Assault by Facilitating Getaway: The attack was directed at two supporters of a rival football club at a train station. The convicted individual allegedly transported some of the attackers to the scene in his car, where they physically assaulted the victims, causing various injuries including bruises, abrasions, and a chipped tooth. The accused was found to have facilitated the attackers' quick departure from the crime scene. The individual's appeal against the conviction was dismissed by the Higher Court of the Canton of Zurich, and he subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal, compensation for economic losses, and moral damages for wrongful detention. The core issues pertained to the assessment of evidence and alleged misapplication of the "in dubio pro reo" principle and the indictment principle.

Schlagwörter

KI-generiert
Angriff ( Art. 134 StGB ) Beweiswürdigung Gehilfenschaft Strafzumessung einfache Körperverletzung Verbrechen gegen Personen objektive Beweise Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive order regarding the allocation of court costs.

Art. 134 StGB

The core issue concerned the appellant's conviction under this article for participation in an assault, and the appeal challenged this finding (though ultimately unsuccessful).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

SB240156 (2025-05-08) · zh
Assault Conviction Upheld in Group Attack Case
«…ens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen dar (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/201…»
6B_695/2024 (2024-11-20)
Federal Court Upholds Conviction and Expulsion for Attempted Grievous Bodily Harm and Burglary
«…ist er nicht nur wegen Angriffs zu verurteilen, sondern auch wegen Körperverletzung oder eines Tötungsdelikts (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; vgl. auch Andr…»
SB230607 (2024-10-08) · zh
Swiss Court Upholds Assault Conviction in Group Attack Case
«…griff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 2; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020, E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbe- stand des Ar…»
SB210293 (2023-03-03) · zh
Prosecution Appeal on Acquittal for Assault Sustained
«…iligung am Angriff, nicht auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1 m.w.H.). Denn ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung resp. Körperverletzung eines Teil…»
SB210295 (2023-03-03) · zh
Assault Acquittal Upheld: Insufficient Evidence of Defendant's Participation
«…iligung am Angriff, nicht auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1 m.w.H.). Denn ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung resp. Körperverletzung eines Teil…»
2023.02.15.sr.1 (2023-02-15) · bl
Assault, Riot, and Affray Convictions Upheld in Planned Brawl
«….3.2). Der Täter muss nicht selbst zuschlagen (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Eine Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung…»
SB210051 (2022-07-12) · zh
Appeal Against Attempted Grievous Bodily Harm and Assault Convictions and Sentencing
«…i.V.m. Art. 133 StGB N 23a; mit weiteren Hinweisen) – eines Angegriffenen zur Folge haben (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1. m.w.H.). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- n…»
BK 2022 284 (2022-07-11) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention for Alleged Robbery and Assault Complicity
«…n, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; noch offenge- lassen in 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 f.). 4.7 Der dringe…»
6B_454/2022 (2022-06-29)
Appellant Conviction for Assault Upheld Despite Defense of Affray
«…Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand des Art.…»
P/14351/2017 (2022-06-16) · ge
Appeals on Assault, Coercion, and Trademark Infringement Convictions Partially Granted
«…V%20152) consid. 2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1257/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1257/2020) du 12 avril 2021 consid. 2.1). **3.1.4.** Selon l'art. 181 CP, se rend coupable de contrainte celui qui, en usant de…»
P/24075/2020 (2022-05-20) · ge
Multiple Defendants Convicted in Incidents Involving Altercations, Aggression, Attempted Murder, and Related Offenses
«…ise en danger créée a dépassé en intensité le résultat intervenu (ATF 135 IV 152 consid. 2.1; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1257/2020 du 12 avril 2021 consid. 2.1). 2.1.9. L'art. 177 al. 1 CP punit, sur plainte, d'une peine pécuniaire de 90 jours-amend…»
SB210541 (2022-05-02) · zh
People v. Johnson (Assault conviction affirmed, sentence reduced for delay)
«…nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1 m.w.H.). Dem Beschuldigten war bewusst, dass nicht nur er dem Privatkläger Schläge bzw. eine…»
6B_1202/2021 (2022-02-11)
Federal Supreme Court Upholds Assault Conviction Based on Circumstantial Evidence
«…Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (Urteile 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand des Angrif…»
P/17163/2018 (2021-12-10) · ge
Appellate Review of Soccer Match Altercation Convictions and Expulsion Orders
«…V%20152) consid. 2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1257/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1257/2020) du 12 avril 2021 consid. 2.1). **3.2.** Est un coauteur celui qui collabore, intentionnellement et de manière détermi…»
6B_658/2020 (2021-08-23)
Federal Court Upholds Conviction for Sexual Assault and Imprisonment with Deportation.
«…gung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (sinngemäss) eine Ver…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1257/2020

Urteil vom 12. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Fink Winzap,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Angriff ( Art. 134 StGB ); Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. August 2020 (SB200128-O/U/jv).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, verurteilte A.________ am 5. Dezember 2019 wegen Angriffs zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. August 2020 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und ihm sei eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 13'496.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 24'000.-- für zu Unrecht erlittene Haft von 60 Tagen zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie der Unschuldsvermutung.

1.1.

1.1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 ; 134 I 65 E. 1.3). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 ; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern ( BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).

1.1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1).

1.2.

1.2.1. In der Anklageschrift vom 23. September 2019 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 2. Dezember 2018 am Bahnhof U.________ an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB von sieben bis zehn unbekannten Personen, allesamt Fans des Fussballclubs Zürich, auf zwei weitere Personen, Anhänger des Rivalen Grasshopper Club Zürich, beteiligt zu haben. Dies, indem er einen Teil der Angreifer in seinem Auto, einem schwarzen Mercedes SUV, zum Tatort gefahren, während der Tat im Auto sitzend darauf gewartet habe, bis die Angreifer zum Auto zurückgekehrt seien und sie dann wieder mitgenommen habe, damit sie sich möglichst schnell vom Tatort hätten entfernen können. Dabei habe der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Unterstützer des Fussballclubs Zürich, gewusst, dass sich die Fans des Fussballclubs Zürich mit gegnerischen Fans hätten prügeln wollen, zu welchem Zweck er sie mit dem Auto umhergefahren habe. Ebenso habe er gewusst, dass bereits die Personen in seinem Auto, welche alle vermummt gewesen seien, eine Gruppe im Sinne von Art. 134 StGB darstellten, und dass sie die Absicht gehabt hätten, die beiden Fans des Grasshopper Club Zürich am Bahnhof U.________ anzugreifen und zu schlagen. Er sei mit diesem Tun einverstanden gewesen und habe Verletzungen der Angegriffenen zumindest in Kauf genommen. Einer der Geschädigten (B.________) erlitt mehrere Blutergüsse, Schürfungen und Hautrötungen im Bereich des Kopfes, der rechten Hand und des rechten Knies sowie einen Zahnkantenabbruch am linken unteren Schneidezahn. Der zweite Geschädigte (C.________) zog sich Hautunterblutungen an der Stirn und am linken Knie, Hautabschürfungen am rechten Unterarm sowie Hautrötungen am rechten Handrücken zu. Ausserdem litt er an Kopfschmerzen, Sehstörungen am rechten Auge und Schmerzen am Fuss.

Zum konkreten Tathergang wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Geschädigten hätten zunächst den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW bemerkt, wobei der Fahrer bei offenem Fenster langsam den Gleisen entlang gefahren sei, um das Perron abzusuchen. Als sie dort angekommen seien, seien sieben bis zehn Angreifer durch die Unterführung auf die Geschädigten zugerannt. Der erste habe ihnen zugerufen, ob sie Anhänger des Grasshopper Club Zürich seien und den Geschädigten C.________ sogleich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser habe versucht, über einen Zaun zu flüchten, sei aber von hinten gepackt worden und gestürzt. Hierauf habe der Angreifer auf den am Boden Liegenden eingetreten, worauf zwei bis drei weitere Personen hinzugekommen seien und ebenfalls gegen den Geschädigten getreten hätten. Dabei habe ihn einer festgehalten. Als sich C.________ bewusstlos gestellt habe, hätten ihn die Angreifer durchsucht und seien dann in ein Auto gestiegen und davongefahren. Gleichzeitig nach dem ersten Faustschlag gegen den Geschädigten C.________ sei es auf dem Perron zu einem Gerangel zwischen dem zweiten Geschädigten, B.________, und mehreren Angreifern gekommen, in welchem seitens der Unbekannten einige Faustschläge gegen den Kopf von B.________ erfolgt seien. Als dieser entlang der Bahngleise geflüchtet sei, habe ihn ein weisses Auto überholt, aus welchem drei oder vier weitere Unbekannte gestiegen seien. Diese hätten B.________ zu Boden gestossen und rund fünf bis zehn Mal mit den Füssen gegen ihn getreten, auch gegen den Kopf. Alsdann hätten sie sich ebenfalls von der Örtlichkeit entfernt.

1.2.2. Aus dem hievor dargestellten Anklagesachverhalt ergibt sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf klar und in genügender Weise. Es ist unerfindlich, inwiefern der Anklagegrundsatz verletzt worden sein soll. Namentlich kann keine Rede davon sein, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, sich gegen die ihm vorgeworfene Tatbeteiligung an einem Angriff mehrerer Unbekannter Anhänger des Fussballclubs Zürich auf zwei Fans des Grasshopper Club Zürich angemessen zur Wehr zu setzen. Ihm wird vorgeworfen, einen Teil der Angreifer zum Bahnhof U.________ gefahren, den Perron nach möglichen Opfern - rivalisierenden Fans - abgesucht und die Täter nach dem Übergriff vom Tatort weggefahren zu haben. An der Klarheit des genannten Vorwurfs ändert, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder der Umstand etwas, dass ausser ihm noch ein weiteres, weisses Fahrzeug Angreifer zum Tatort chauffiert haben soll, noch, dass unklar blieb, welche Täter anschliessend in welches Fahrzeug stiegen. Der Zusammenhang zwischen den Angreifern im weissen Auto einerseits und denjenigen im vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug andererseits ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt auch so ohne Weiteres. Ebenso erhellt daraus, jedenfalls implizit klar der Vorwurf an den Beschwerdeführer, das Perron vor dem Angriff nach gegnerischen Fans abgesucht zu haben. Gleiches gilt für die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 134 StGB , wonach sich der Beschwerdeführer an einem Übergriff beteiligt haben muss, der den Tod oder die Körperverletzung mindestens eines Angegriffenen zur Folge hatte. Es kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte den Anklagesachverhalt unstatthaft erweitert, indem sie erwägt, es sei klar, dass sieben bis zehn Angreifer nicht in einem einzigen Fahrzeug zum Tatort hätten chauffiert werden können. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Übrigen wesentlich darauf, seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Damit genügt er seiner Begründungspflicht, klar aufzuzeigen, worin genau eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll, nicht. Es kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden, ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt sowie die darin umschriebene Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nachvollziehbar als erstellt. Sie stützt sich dabei namentlich auf die als stimmig und daher schlüssig beurteilten Aussagen der Geschädigten und von Zeugen, die Überwachung der Mobiltelefonnummer sowie die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer. Demnach steht dessen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit ebenso fest, wie sein Lenken des auf seine Mutter zugelassenen und von mehreren Zeugen identifizierten schwarzen Mercedes SUV. So hat einer der Geschädigten den Beschwerdeführer bei einer Gegenüberstellung mit 60%-iger Wahrscheinlichkeit als Lenker identifiziert, was zwar, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, für sich genommen als Tatnachweis nicht genügt. Indes hat der Geschädigte den Fahrer des schwarzen SUV in einer Weise - als eher dick mit dickem Gesicht, und dunklem Haar, ohne Bart oder Brille - beschrieben, die auf den Beschwerdeführer zutrifft. Sodann hat ein Polizeibeamter den Beschwerdeführer beobachtet, wie er mit dem genannten Fahrzeug an seinen Wohnort zurückkehrte, und der Fahrzeugschlüssel konnte in einer seiner Hosen sichergestellt werden. Schliesslich belegt die Auswertung der Mobilfunkdaten seines Telefons die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit. Wenn die Vorinstanz die Möglichkeit eines Dritttäters als bloss theoretisch bezeichnet, ist dies, zumal angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder einen solchen Dritttäter noch ein Alibi für die Tatzeit nennen konnte, ohne Weiteres schlüssig.

Weiter erwägt die Vorinstanz, dass zwei Zeugen beobachtet hätten, wie mehrere Personen aus dem vom Beschwerdeführer gelenkten SUV ausgestiegen und nach dem körperlichen Angriff auf die Geschädigten wieder eingestiegen seien. Einer der Zeugen habe gar das Nummernschild des Fahrzeugs wiedergeben können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist insoweit ohne Belang, ob der Motor des Fahrzeugs während des Übergriffs lief oder nicht, und ob noch ein weiterer Fahrer daran beteiligt war. Hinsichtlich der Verletzungen der Geschädigten stellt die Vorinstanz sodann schlüssig auf die aktenkundigen IRM-Gutachten ab. Ebenso erwägt sie ohne Willkür, die Opfer hätten sich während des Angriffs durch eine Überzahl von Personen weitgehend passiv verhalten, namentlich nicht selber geschlagen oder getreten. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand. Wie sie nachvollziehbar erwägt, muss jemand, der mehrere Personen zu einem Tatort fährt, diesen nach Opfern absucht, dort auf die beförderten Personen wartet, während diese unvermittelt Dritte angreifen, und sie anschliessend wieder mitnimmt, wissen, was die von ihm beförderten Personen tun wollen. Dies gilt umso mehr, als die Personen bereits maskiert aus dem Fahrzeug ausstiegen, sodass die feindseligen Absichten der Mitfahrer schon bei der Fahrt zum Tatort offensichtlich waren. Anhaltspunkte für ein unfreiwilliges oder unbeabsichtigtes Handeln des Beschwerdeführers erkennt die Vorinstanz zudem nachvollziehbar nicht. Sie erwägt schlüssig, die Handlungen der vermummten Mitfahrer seien im Rahmen der konzertierten Aktion auch vom Willen des Beschwerdeführers getragen.

1.3.2. Die hievor zusammengefassten vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind weder willkürlich noch verstossen sie gegen die Unschuldsvermutung oder sonstiges Bundesrecht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung als einseitig zu kritisieren und seine Tatbeteiligung zu bestreiten. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer sodann nichts Entlastendes aus dem Umstand für sich ableiten, dass die nach seiner Entlassung aus der U-Haft angeordnete Echtzeitüberwachung seines Mobiltelefons keine weiteren Hinweise auf seine Täterschaft lieferte. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Sie erachtet dessen Täterschaft gleichwohl willkürfrei als erwiesen. Auch seine Kritik an der Schlüssigkeit der Geschädigtenaussagen und diesbezüglich geltend gemachte, angebliche Ungereimtheiten belegen keine Willkür. Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit seinen teilweise weitschweifigen Ausführungen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung pauschal in Zweifel zu ziehen. Damit erschöpft er sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzugehen. Entgegen seiner Auffassung stützt die Vorinstanz den Tat- und Täternachweis namentlich nicht bloss auf die Aussagen und Identifizierung durch einen der beiden Geschädigten. Ebenso wenig legt sie dem Beschwerdeführer seine Aussageverweigerung im Verfahren als Indiz für seine Täterschaft zur Last. Dass sie sein Schweigen nicht als entlastend würdigt, ist hingegen nachvollziehbar. Darin liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand von Art. 134 StGB sei nicht erfüllt.

2.1. Gemäss Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat.

Der Angriff ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Sie kann auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge ( BGE 135 IV 152 E.2.1). Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, tritt für diesen neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. StGB (Urteile 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand gemäss Art. 134 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv als erfüllt betrachtet. Zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt die Voraussetzung, wonach eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen vorliegen muss. Ebenso steht fest, dass die Angegriffenen einfache Körperverletzungen erlitten. Sodann bejaht die Vorinstanz eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff zu Recht. Sie erblickt in seinem Verhalten, insbesondere der durch ihn geschaffenen Möglichkeit der Angreifer zur sicheren Flucht, zutreffend nicht bloss eine psychische Unterstützung, sondern eine tatsächliche Hilfeleistung und aktive Beteiligung am Angriff. Der Beschwerdeführer hat sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten und so die jederzeitig Fluchtmöglichkeit der Täter sichergestellt. Sein Tatbeitrag war daher entscheidend und stellt, zumal angesichts seiner physischen Nähe zum Tatort, nicht mehr bloss unterstützendes Verhalten im Sinne einer Gehilfenschaft dar. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass sich der vorliegende Fall insoweit vom blossen "Schmierestehen" ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens unterscheidet. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 134 StGB bejaht. Wie sie zutreffend erwägt, fuhr der Beschwerdeführer seine vermummten Kumpane im Wissen und Willen zum Tatort, dass diese dort Anhänger des Grasshopper Club Zürich verprügeln würden. Er beteiligte sich auch an der Suche nach möglichen Opfern. Deren Verletzung nahm er zumindest in Kauf, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt.

2.2.2. Nicht nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass einige Angreifer aus dem weissen Auto ausstiegen. Abgesehen davon, dass es auf die Beteiligung weiterer Personen für seine Strafbarkeit nicht ankommt, scheint er zu verkennen, dass der Angriff durch von ihm gefahrene Personen ebenfalls erstellt ist. Anders als der Beschwerdeführer zu insinuieren versucht, stellen nicht nur ein abgebrochener Zahn, sondern auch Prellungen, Schürfungen und Blutergüsse einfache Körperverletzungen dar. Erst Recht gilt dies für Sehstörungen am Auge und Schmerzen am Fuss, wie sie der Angegriffene C.________ erlitten hat. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag des Beschwerdeführers unter anderem als psychische Unterstützung und als entscheidend für den Angriff beurteilt, obwohl er nicht selber zugeschlagen hat. Im Übrigen war er erwiesenermassen in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Sein Tatbeitrag geht, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, über blosses "Schmierestehen" hinaus. Auch stellt er keine reine Begünstigung dar, zumal der Beschwerdeführer die Täter zum Tatort chauffierte, er bereits vor der Tat um die Absichten seiner vermummten Kumpane wusste und diese von Anfang an mittrug. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Er hat sich daher die Tathandlungen der anderen als eigene anrechnen zu lassen. Entgegen seiner Darstellung beschränkt sich sein Tatbetrag nicht auf eine psychische Unterstützungshandlung der Täter vor dem Übergriff. Der Beschwerdeführer war im Gegenteil, gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz, während des gesamten Geschehens in unmittelbarer Nähe des Tatorts und gewährleistete die Flucht der Täter nach der Tat, was diese wussten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, bis zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligung am Angriff noch möglich ist. Ohne Belang ist schliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, der Angriff habe bereits beim Umherfahren und bei der Suche nach Fans des Grasshopper Club Zürich begonnen. Dies war spätestens dann der Fall, als der Beschwerdeführer und seine Mitfahrer die späteren Opfer am Bahnhof erspäht hatten und letztere in der Absicht eines Angriffs aus dem Fahrzeug ausstiegen.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt