Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1255/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing in Criminal Investigation Refusal

Geschäftsnummer 6B_1255/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the public prosecutor's office of the Canton of Valais decided not to proceed with a criminal investigation against a prosecutor, his ex-wife, and her lawyer, alleging abuse of office. The complaint was initially dismissed by the Cantonal Court of Valais, which found the prosecutor’s office was not competent to handle all the accusations regarding the ex-wife and her lawyer. The complainant also failed to clarify the potential civil claims affected by the decision, which is required for the court's consideration in criminal matters. The federal tribunal had to determine the legitimacy and pertinence of the appeal based on these procedural and jurisdictional issues.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing in Criminal Investigation Refusal: The complaint was initially dismissed by the Cantonal Court of Valais, which found the prosecutor’s office was not competent to handle all the accusations regarding the ex-wife and her lawyer. The complainant also failed to clarify the potential civil claims affected by the decision, which is required for the court's consideration in criminal matters. The federal tribunal had to determine the legitimacy and pertinence of the appeal based on these procedural and jurisdictional issues.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Parteistellung der Staatsanwaltschaft sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Strafanzeige Voruntersuchung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The court ordered reduced court costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1255/2022

Urteil vom 26. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 12. Oktober 2022 (P3 22 251).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, nahm eine vom Beschwerdeführer gegen eine Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs und gegen seine (geschiedene) Ehefrau und deren Rechtsanwalt angestrebte Strafuntersuchung am 16. September 2022 nicht an die Hand (Untersuchungsakten [UA] act. 137 f.). Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Wallis wies diese mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussert, sondern sich mit anderen, soweit ersichtlich bereits rechtskräftig beurteilten Straf- und Zivilverfahren befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er legt nicht ansatzweise dar, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte, dass und weshalb diese zivilrechtlich sein sollten und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Dies ist aufgrund der erhobenen Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, womit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist. Abgesehen davon würden sich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche als Folge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Staatsanwältin nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 richten und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Dementsprechend kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1) und ist der Beschwerdeführer insofern nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine zeitgleich gegen seine geschiedene Ehefrau und deren Rechtsanwalt erhobenen Strafanzeigen seien gänzlich unbehandelt geblieben, erweist sich dies als aktenwidrig. Aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. September 2022 (UA act. 137 f.) und der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2022 (S. 3) ergibt sich, dass die Nichtanhandnahme diesbezüglich mit der Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft begründet worden ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

5. Auf die weiteren, dem Bundesgericht vom Beschwerdeführer per 19. Dezember 2022 und per 9. und 16. Januar 2023 zugestellten Eingaben samt Beilagen ist nicht weiter einzugehen. Diese sind dem Bundesgericht erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden und betreffen die beiden letztgenannten Eingaben zudem nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger