Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1253/2017 KI-generiert

Prosecutor’s Decision to Dismiss Criminal Complaints Upheld Due to Complainant's Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1253/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complainant who filed several criminal complaints over a period, alleging disturbances and damages caused by various neighbors, including accusations of hacking. The regional public prosecutor decided not to pursue the criminal proceedings, which led the complainant to appeal to a higher court. The higher court acknowledged a violation of procedural rights but ultimately upheld the prosecutor's decision not to proceed with the case. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, which assessed the appeal regarding procedural rights and the justifications provided by the complainant, ultimately not entering the appeal due to insufficient justification and focusing heavily on procedural matters rather than the merits of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Prosecutor’s Decision to Dismiss Criminal Complaints Upheld Due to Complainant's Lack of Standing: The regional public prosecutor decided not to pursue the criminal proceedings, which led the complainant to appeal to a higher court. The higher court acknowledged a violation of procedural rights but ultimately upheld the prosecutor's decision not to proceed with the case. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, which assessed the appeal regarding procedural rights and the justifications provided by the complainant, ultimately not entering the appeal due to insufficient justification and focusing heavily on procedural matters rather than the merits of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung etc.), Nichteintreten Strafanzeige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

The non-admission of the appeal was based on the insufficient substantiation under this article.

Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal based on this procedural provision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The non-admission of the appeal was based on the insufficient substantiation under this article.

Art. 64 BGG

Although not explicitly cited in the final orders, Article 64 BGG governs the granting of legal aid, which is inferred when 'no costs are raised' in conjunction with the overall context of the decision not proceeding.

Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs were levied ('Keine Kosten erhoben'), costs provision Art. 66 LTF is the general rule for imposing costs which would be implicitly considered when issuing order 2.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited to establish the general admissibility of the appeal against the final cantonal decision in a criminal matter.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal against the final cantonal decision.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

The Tribunal determined that the appellant lacked standing because the decision did not affect her civil claims as defined under this article.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision was a final decision from the last cantonal instance.

Art. 95 BGG

This provision defines the grounds for challenging a decision, which the Tribunal noted were not adequately raised to warrant hearing the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1253/2017

Urteil vom 24. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2017 (BK 17 280).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. März 2017, 18. April 2017, 13. Mai 2017, 14. Mai 2017, 19. Mai 2017, 22. Mai 2017 und 5. Juni 2017 gegen diverse aktuelle und ehemalige Nachbarn sowie unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen "Machenschaften" wie Sachbeschädigung, (Nacht-) Ruhestörung oder "Hackerangriffe etc. ein. Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland frühere Strafverfahrensakten sowie die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Beschwerdeführerin beigezogen hatte, nahm sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2017 nicht an die Hand. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht, welches mit Beschluss vom 28. September 2017 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte und die Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen bzw. faktisch eingestellt hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerin ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Um welche zivilrechtlichen Ansprüche es konkret gehen könnte, ist aufgrund der Vorwürfe auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.

3. Indessen ist sie berechtigt, die Verletzung der ihr zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin behauptet eine unrechtmässige Heilung der im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft begangenen Gehörsverletzung. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sie sich nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die obergerichtlich festgestellte Gehörsverletzung einer Heilung nicht zugänglich gewesen sein soll bzw. inwieweit sich deren Heilung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin erneuert im Übrigen ihre Vorwürfe gegen die beanzeigten Nachbarn, beanstandet eine verzerrte Darstellung des Vorgefallenen durch eine "einseitig" ermittelnde Kantonspolizei, kritisiert den Verteilplan der Staatsanwaltschaft als persönlichkeitsverletzend und bemängelt das über sie erstellte psychiatrische Gutachten. Die Vorbringen zielen im Wesentlichen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids, was unzulässig ist. Im Übrigen ergibt sich daraus nicht, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid, mit dessen Erwägungen sich die Beschwerdeführerin nicht befasst, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte und inwiefern Verfahrensrechte verletzt worden wären. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill