Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1253/2013 KI-generiert

Jurisdictional Challenge Deemed Vexatious

Geschäftsnummer 6B_1253/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2013. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 27. November 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Eingabe auch innert erstreckter Nachfrist nicht verbessert hatte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und damit unzulässig. Sie enthält nebst Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, nur unsubstanziierte Rügen. So genügt das Vorbringen, es werde die örtliche, sachliche, formelle, materielle, funktionelle und personelle Zuständigkeit der Behörden des Kantons Schwyz bestritten (Beschwerde S. 4), in keiner Weise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Challenge Deemed Vexatious: November 2013. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 27. November 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Eingabe auch innert erstreckter Nachfrist nicht verbessert hatte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und damit unzulässig. Sie enthält nebst Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, nur unsubstanziierte Rügen. So genügt das Vorbringen, es werde die örtliche, sachliche, formelle, materielle, funktionelle und personelle Zuständigkeit der Behörden des Kantons Schwyz bestritten (Beschwerde S. 4), in keiner Weise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung funktionelle Zuständigkeit materielle Begründetheit mutwillige Prozessführung bestrittene Forderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained by the single judge based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_1253/2013

Urteil vom 26. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz*, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Schwyz trat am 27. November 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Eingabe auch innert erstreckter Nachfrist nicht verbessert hatte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und damit unzulässig. Sie enthält nebst Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, nur unsubstanziierte Rügen. So genügt das Vorbringen, es werde die örtliche, sachliche, formelle, materielle, funktionelle und personelle Zuständigkeit der Behörden des Kantons Schwyz bestritten (Beschwerde S. 4), in keiner Weise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn