Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1252/2020 KI-generiert

Appellant v. State: Untimely Appeal and Reinstatement Request Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1252/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was initially sentenced by the Werdenberg-Sarganserland District Court for multiple attempted coercions, receiving a conditional monetary penalty and being charged with procedural costs. The complainant attempted to appeal this decision but failed to submit an appeal statement within the required 20-day period following the receipt of the detailed court ruling. Consequently, the Canton Court of St. Gallen dismissed the appeal due to non-compliance with the deadline. The complainant later requested an extension for filing the appeal, citing reasons such as quarantine, but the Canton Court rejected this request as it was submitted beyond the legally permissible timeframe and lacked substantiation. The complainant subsequently approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the lower court regarding the denial of the request for a deadline extension.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appellant v. State: Untimely Appeal and Reinstatement Request Dismissal: The complainant attempted to appeal this decision but failed to submit an appeal statement within the required 20-day period following the receipt of the detailed court ruling. Consequently, the Canton Court of St. Gallen dismissed the appeal due to non-compliance with the deadline. The complainant later requested an extension for filing the appeal, citing reasons such as quarantine, but the Canton Court rejected this request as it was submitted beyond the legally permissible timeframe and lacked substantiation. The complainant subsequently approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the lower court regarding the denial of the request for a deadline extension.

Schlagwörter

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Gesuch um Wiederherstellung der Frist Nichteintreten versuchte Nötigung Fristversäumnis ersuchter Staat Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) based on procedural deficiency.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1252/2020

Urteil vom 1. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. September 2020 (ST.2020.96-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.16978).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Februar 2020 wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe vom 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dagegen meldete der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil des Kreisgerichts ging ihm am 8. April 2020 zu. Da innert der 20-tägigen Frist bis 28. April 2020 keine Berufungserklärung einging, trat das Kantonsgerichts St. Gallen am 18. Mai 2020 auf die Berufung nicht ein. Der Entscheid wurde rechtskräftig.

Am 3. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristwiederherstellung. Darauf trat das Kantonsgericht St. Gallen am 28. September 2020 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz Wiederherstellungsgründe unzulässig verneinte und zu Unrecht nicht auf das Wiederherstellungsgesuch eintrat. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der materiellen Angelegenheit der Sache befasst und das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland kritisiert, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern, weil dies nicht zum Verfahrensgegenstand gehört.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden ( Art. 94 Abs. 2 StPO ).

4. Die Vorinstanz erwägt, das Wiederherstellungsgesuch vom 3. August 2020 sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen nach dem Wegfall des Säumnisgrundes gestellt worden. Selbst wenn die unbelegte zweiwöchige Quarantäne am letzten Tag der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung zu laufen begonnen hätte, hätte der Beschwerdeführer spätestens am 11. Juni 2020 um Wiederherstellung ersuchen müssen. Das am 3. August 2020 erhobene Gesuch sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Abgesehen davon vermöge der Beschwerdeführer keine unverschuldete Säumnis am Verpassen der Frist für die Einreichung der Berufungserklärung zu belegen. Aus seinen Eingaben vom 3. und 31. August 2020 gehe nicht hervor, wann er sich wo für zwei Wochen in Quarantäne befunden haben wolle und inwiefern ihn diese davon abgehalten habe, rechtzeitig Berufung zu erklären. Nicht zu hören sei der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Das schriftlich begründete Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland habe den korrekten Rechtsmittelhinweis enthalten, dass die Berufungserklärung innert der nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils beim Kantonsgericht einzureichen sei.

5. Was an diesen Erwägungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Sein Vorbringen, er habe die Frist aufgrund seiner Verhaftung vom 24. Februar bis 6. März 2020 nicht einhalten können, ist nicht nur neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), sondern geht auch an der Sache vorbei, zumal die 20-tägige Frist für die Einreichung der Berufungserklärung (erst) am 9. April 2020 zu laufen begann. Soweit er im Übrigen geltend macht, der Einzelrichter des Kreisgerichts habe ihm mitgeteilt, die Berufung sei innert 10 Tagen einzureichen, verkennt er, dass es dabei (nur) um die Frist für die Berufungsanmeldung ging, das Berufungsverfahren zweistufig ist und eine schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen gewesen wäre. Dies ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 18. Februar 2020, welches ihm am 8. April 2020 zugestellt worden war.

Da sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und weder geltend macht noch begründet, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte (vgl. Art. 95 BGG ), ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill