Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1251/2019 KI-generiert

Measure Enforcement Conditional Release Insufficient Substantiation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1251/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant who challenged the decision of the Security and Justice Department of the Canton of St. Gallen, which on August 28, 2019, denied his conditional release from a custodial measure he had been under since August 30, 2017. The appellant filed a complaint against this decision, but the Prosecution Chamber of the Canton of St. Gallen dismissed it on October 23, 2019, because the appellant failed to adequately justify his complaint even after being granted an extension. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but did not provide additional grounds or explanations as to why the earlier decision was legally erroneous. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Measure Enforcement Conditional Release Insufficient Substantiation Appeal Dismissal: Gallen, which on August 28, 2019, denied his conditional release from a custodial measure he had been under since August 30, 2017. The appellant filed a complaint against this decision, but the Prosecution Chamber of the Canton of St. Gallen dismissed it on October 23, 2019, because the appellant failed to adequately justify his complaint even after being granted an extension. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but did not provide additional grounds or explanations as to why the earlier decision was legally erroneous. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollzug (stationäre Massnahme) Nichteintreten Vollstreckungsentscheid bedingte Entlassung Straf- und Massnahmenvollzug Durchsetzungshaft superprovisorische Massnahme Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Applied for the decision not to enter an appeal due to lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to remind the appellant of the requirement for substantiation in the appeal brief, which was not met.

Art. 95 BGG

Cited as the standard against which the appellant failed to demonstrate the cantonal decision violated the law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1251/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug (stationäre Massnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2019 (AK.2019.341-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte am 28. August 2019 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab, welcher sich seit dem 30. August 2017 im Massnahmenvollzug befindet. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Darauf trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch innert Nachfrist nicht rechtsgenüglich begründet habe.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer, welcher mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2019 die unverzügliche Entlassung aus dem Massnahmenvollzug beantragt, befasst sich damit vor Bundesgericht nicht. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weitere Eingabe ein. Er hat seine Beschwerde nicht begründet und folglich nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um (Entzug der) aufschiebende (n) Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.

4. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill