Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_125/2016 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Challenge Dismissal of Criminal Complaint Regarding Property Damage

Geschäftsnummer 6B_125/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a long-standing dispute between two neighbors regarding the existence and extent of a right of way. Following the actions of one neighbor in removing a hedge, the complainant filed criminal complaints for damage to property, trespass, and disobedience of official orders. Subsequently, the local prosecutor's office decided to terminate the proceedings concerning these offenses, which was upheld by the cantonal court. The complainant then sought to challenge this decision in the Federal Tribunal, arguing for the annulment of the cantonal court's ruling and seeking acceptance of his appeal against the prosecutor's dismissal of charges.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing to Challenge Dismissal of Criminal Complaint Regarding Property Damage: Following the actions of one neighbor in removing a hedge, the complainant filed criminal complaints for damage to property, trespass, and disobedience of official orders. Subsequently, the local prosecutor's office decided to terminate the proceedings concerning these offenses, which was upheld by the cantonal court. The complainant then sought to challenge this decision in the Federal Tribunal, arguing for the annulment of the cantonal court's ruling and seeking acceptance of his appeal against the prosecutor's dismissal of charges.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung (Sachbeschädigung) Beschwerdelegitimation Zivilrechtsstreitigkeit Strafanzeige Eigentumsrecht fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the appellant lacked proven standing (legitimation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning to determine the appellant's standing as a private prosecutor.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_125/2016

Urteil vom 22. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Zwischen dem Beschwerdeführer und einem Nachbarn besteht seit Jahren ein Streit über Bestand und Umfang eines Wegrechts. In diesem Zusammenhang liess der Nachbar eine Hecke fällen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge zwei Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie wegen des Verdachts auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Am 11. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein, soweit es in ihrer Kompetenz zu verfolgende Delikte betraf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Januar 2016 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben und seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist ohne weitere Begründung der Meinung, seine Legitimation sei nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegeben (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht. Um welche es gehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Er hat eine solche gemäss angefochtenem Beschluss im kantonalen Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist mangels dargetaner Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.,-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn