Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1249/2017 KI-generiert

Private Claimant Lacks Standing in Appeal Against Non-Commencement of Abuse of Office Proceedings Against Judges

Geschäftsnummer 6B_1249/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning alleged abuse of office, the Cantonal Public Prosecutor's Office for special tasks declined to initiate proceedings against a regional court judge and three appellate judges. The complainant contested this decision, which was subsequently upheld by the Cantonal Superior Court. Following this, the complainant filed separate appeals to the Swiss Federal Tribunal, which examined issues of legal standing and procedural rights. The Tribunal ultimately decided not to consider the appeals, ruling that the complainant lacked the necessary standing to bring the case, particularly concerning the nature of the claims involved.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 102 Abs. 1 PG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 108 BGG; Private Claimant Lacks Standing in Appeal Against Non-Commencement of Abuse of Office Proceedings Against Judges: The complainant contested this decision, which was subsequently upheld by the Cantonal Superior Court. Following this, the complainant filed separate appeals to the Swiss Federal Tribunal, which examined issues of legal standing and procedural rights. The Tribunal ultimately decided not to consider the appeals, ruling that the complainant lacked the necessary standing to bring the case, particularly concerning the nature of the claims involved.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten ZPO-Bestimmung Anspruch auf rechtliches Gehör Beamtenhaftung Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal should not be admitted based on the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the requests for legal aid because the requests lacked prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the financial situation of the appellant when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1249/2017; 6B_1250/2017

Urteil vom 16. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. September 2017 (BK 17 384, BK 17 385).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm die Verfahren wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Richter des Regionalgerichts Bern-Mittelland sowie gegen drei Oberrichter am 15. September 2017 nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Beschwerdekammer des Obergerichts mit zwei Beschlüssen vom 27. September 2017 ab.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 mit je separater Beschwerde an das Bundesgericht. Ihre Beschwerdeergänzungen vom 2. November 2017 können nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Fristablauf eingereicht wurden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die beiden gleich gelagerten Verfahren 6B_1249/2017 und 6B_1250/2017 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).

In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen ( Art. 102 Abs. 1 PG ). Der gegen drei Mitglieder des Obergerichts sowie gegen einen Richter eines Regionalgerichts erhobene strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs kann sich damit allenfalls auf die Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführerin, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerdeerhebung in der Sache nicht legitimiert.

4. Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht gehe nicht auf ihre Argumente ein. Sie rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesem ist Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat, ist hingegen nicht erforderlich ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 ; 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse seien entgegen Art. 6 EMRK weder unabhängig bzw. unparteiisch noch auf Gesetz beruhend.

5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_1249/2017 und 6B_1250/2017 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill