Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1248/2020 KI-generiert

Cantonal Decision Upheld: Insufficient Justification for Appeal of Criminal Complaint Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1248/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Lucerne Cantonal Court decided on September 14, 2020, not to proceed with a complaint concerning allegations of illegal deprivation of liberty and housebreaking, among other issues. The Cantonal Court determined that the complaint did not meet the required justification standards as outlined in Article 385, paragraph 1 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO) and chose not to grant an extension to correct the deficiencies. The complainant sought to challenge this decision of non-admission by the Cantonal Court at the Federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Decision Upheld: Insufficient Justification for Appeal of Criminal Complaint Dismissal: The Cantonal Court determined that the complaint did not meet the required justification standards as outlined in Article 385, paragraph 1 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO) and chose not to grant an extension to correct the deficiencies. The complainant sought to challenge this decision of non-admission by the Cantonal Court at the Federal level.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch usw.) Nichteintreten Strafanzeige substantiierte Begründung Hausfriedensbruch Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to a deficient statement of reasons, as per this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1248/2020

Urteil vom 23. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. September 2020

(2N 20 98).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat auf eine Beschwerde am 14. September 2020 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde sah das Kantonsgericht ab. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Behauptung, sich vor Vorinstanz ausreichend mit der Nichtanhandnahmeverfügung befasst zu haben, genügt nicht. Die materielle Seite der Angelegenheit ist im Übrigen nicht Verfahrensgegenstand. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill