Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1247/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Written Submission

Geschäftsnummer 6B_1247/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was fined 200 Swiss Francs by the district court for violating the cantonal elementary school law. After being informed of the court's decision, the individual orally announced an intention to appeal. However, the appeal was dismissed by the Zurich Canton's higher court because the individual did not submit a written appeal declaration within the legally required 20-day period following the decision's publication. The individual claimed that both the district and higher courts misled him about the appeals process, believing that an oral declaration was sufficient, which was contrary to the clear instructions he received. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking an extension to appoint legal representation for the appeal reasoning, but faced the non-extendable nature of the legal appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely Written Submission: After being informed of the court's decision, the individual orally announced an intention to appeal. However, the appeal was dismissed by the Zurich Canton's higher court because the individual did not submit a written appeal declaration within the legally required 20-day period following the decision's publication. The individual claimed that both the district and higher courts misled him about the appeals process, believing that an oral declaration was sufficient, which was contrary to the clear instructions he received. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking an extension to appoint legal representation for the appeal reasoning, but faced the non-extendable nature of the legal appeal period.

Schlagwörter

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Übertretung des Volksschulgesetzes Nichteintreten verspätete Einreichung gesetzliche Frist verspätete Kündigung Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by a non-entry decision according to this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1247/2018

Urteil vom 17. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Volksschulgesetzes; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Oktober 2018 (SU180037-O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht büsste den Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 wegen Übertretung des kantonalen Volksschulgesetzes mit Fr. 200.--. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete der Beschwerdeführer mündlich die Berufung an. In der Folge verfasste das Bezirksgericht die schriftliche Urteilsbegründung, welche dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde am 17. September 2018 mit einer ausführlichen Belehrung zum weiteren Vorgehen zugestellt wurde. Am 16. Oktober 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung für den Beizug eines geeigneten Rechtsvertreters im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde. Eine solche Fristerstreckung kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss. Im vorliegenden Verfahren kann es einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch das Bezirksgericht und das Obergericht möglicherweise absichtlich getäuscht und irregeführt worden. Dass er eine Berufungserklärung ans Obergericht hätte verfassen müssen, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Am Bezirksgericht sei ihm erklärt worden, eine mündliche Einsprache genüge. Es könne nicht erwartet werden, dass er als Privatperson die rechtlichen Aspekte zur Ergreifung eines Rechtsmittels kenne und Juristendeutsch verstehe. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts, welches dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 mittels Gerichtsurkunde zugestellt wurde, enthält auf S. 10 indessen eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, ausdrücklich hingewiesen wird. Auch das Urteilsdispositiv, welches ihm unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung am 26. Juni 2018 durch das Bezirksgericht übergeben wurde, enthält denselben ausdrücklichen Hinweis. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine zusätzliche Aufklärung des Beschwerdeführers verlangen würde, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Die vage Behauptung, ihm sei erklärt worden, eine mündliche Eingabe genüge, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen wollen, sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill