Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1246/2017 KI-generiert

Appellant v. Public Prosecutor and Cantonal High Court (Dismissal for Insufficient Substantiation)

Geschäftsnummer 6B_1246/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a police officer from the Canton of Bern who faced allegations for deleting a recording from a recording device. On July 4, 2017, the cantonal public prosecutor decided not to pursue the case. This decision was subsequently upheld by the Bernese High Court on September 7, 2017. The Officer submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 8, 2017, which was categorized as an "objection." However, his later submission on October 24, 2017, was not considered due to its late filing. The Federal Tribunal noted that the complaint lacked adequate legal grounds and did not sufficiently address the previous court's reasoning, leading to the Tribunal not taking further action on the matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Appellant v. Public Prosecutor and Cantonal High Court (Dismissal for Insufficient Substantiation): On July 4, 2017, the cantonal public prosecutor decided not to pursue the case. This decision was subsequently upheld by the Bernese High Court on September 7, 2017. The Officer submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 8, 2017, which was categorized as an "objection." However, his later submission on October 24, 2017, was not considered due to its late filing. The Federal Tribunal noted that the complaint lacked adequate legal grounds and did not sufficiently address the previous court's reasoning, leading to the Tribunal not taking further action on the matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Löschen einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät) Nichteintreten Strafuntersuchung Säumnis der Staatsanwaltschaft Polizeibeamte Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge Belastungszeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, applied via this procedural article in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1246/2017

Urteil vom 5. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Löschen einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2017 (BK 17 303).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 4. Juli 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren gegen einen Kantonspolizisten wegen Löschens einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 7. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht. Seine Eingabe vom 24. Oktober 2017 (Poststempel) kann nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).

3. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill