Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1245/2018 KI-generiert

Hair Salon Operator Conviction Upheld for Rape and Sexual Coercion Based on Exploitation of Apprenticeship Dependency

Geschäftsnummer 6B_1245/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as X, who was convicted by the District Court of Winterthur for multiple instances of rape, attempted sexual coercion, and multiple counts of sexual harassment. X was sentenced to four years of imprisonment, a fine of 500 CHF, and was issued an eight-year expulsion from the country. Additionally, X was ordered to compensate the plaintiff for loss of earnings, damages under the Equality Act, and reparations for damages related to therapy and medical treatments necessitated by the offenses. X contested this verdict at the Zurich Higher Court, which upheld the initial ruling. Subsequently, X filed an appeal arguing for acquittal on the charges of multiple instances of rape and attempted sexual coercion, seeking only to be fined, requesting compensation for pretrial detention, and contesting the country expulsion and civil claims, proposing that they be resolved through civil litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 190 StGB, Art. 189 StGB, Art. 350 Abs. 1 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB; Hair Salon Operator Conviction Upheld for Rape and Sexual Coercion Based on Exploitation of Apprenticeship Dependency: X was sentenced to four years of imprisonment, a fine of 500 CHF, and was issued an eight-year expulsion from the country. Additionally, X was ordered to compensate the plaintiff for loss of earnings, damages under the Equality Act, and reparations for damages related to therapy and medical treatments necessitated by the offenses. X contested this verdict at the Zurich Higher Court, which upheld the initial ruling. Subsequently, X filed an appeal arguing for acquittal on the charges of multiple instances of rape and attempted sexual coercion, seeking only to be fined, requesting compensation for pretrial detention, and contesting the country expulsion and civil claims, proposing that they be resolved through civil litigation.

Schlagwörter

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Mehrfache Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung usw Strafzumessung sexuelle Ausbeutung strafrechtliche Nötigung versuchte Vergewaltigung Psychoterror Anklage Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive because the appeal was rejected, resulting in the appellant being ordered to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SST.2023.288 (2024-07-14) · ag
Rape and Assault Convictions Upheld, Other Charges Dismissed
«…n Nötigung steht, wenn die anale Penetration unmittelbar auf eine vaginale Penetration folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3). 8. 8.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederho…»
SK.2024.7 (2024-05-29)
Defendant Acquitted of Attempted Coercion Due to Severe Schizophrenia, Ordered to Therapeutic Measure and Deportation
«…erichts des Kantons Zürich mit Urteil (SB 170394) vom 16. Oktober 2018, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019). Es ist Aufgabe der die Landesverweisung vollziehenden Be- hörde, allfällige Rückschi…»
SST.2022.21 (2022-08-17) · ag
Attempted Intentional Homicide Conviction Upheld Despite Chance Survival
«…11 - einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit aus- zugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Ihnen kommt vorliegend deshalb keine selbstän- dige Bedeutung zu, weshalb sie dur…»
SST.2021.225 (2022-07-21) · ag
Defendant convicted of sexual violation due to victim's impaired consent
«…dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist, verlei…»
SST.2021.226 (2022-07-21) · ag
Switzerland v. Accused: Affirmation of Sexual Assault Conviction and Deportation
«…dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist, verlei…»
SK1 2020 58 (2022-07-05) · gr
Sexual Coercion Attempt Conviction and Deportation Ruling
«…18 / 47 lungseinheit zu verneinen (vgl. BGer 6B_1245/2018 v. 20.5.2019 E. 3) und folglich zu prüfen, ob die eigenständigen, separat zu beurteilenden Geschehnisse im Massagezimme…»
6B_1024/2019 (2020-01-29)
Syrian National's Expulsion Upheld Despite Risk of Non-Refoulement to Syria
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Sexual Coercion Conviction Upheld Despite Absent Victim Testimony
«…sfrage, ob nötigende Gewalt im Sinne von Art. 189 f. StGB vorliegt, ist Sache des erkennenden Sachgerichts (vgl. Urteil 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.3). Für den Beschwerdeführer war vorliegend klar erkennbar, was ihm angelastet wurde, so dass er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1245/2018

Urteil vom 20. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung usw.; Strafzumessung; Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Oktober 2018 (SB170394-O/U/ad).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es sprach eine Landesverweisung für acht Jahre aus. Das Gericht verpflichtete X.________, der Privatklägerin Ersatz für Erwerbsschaden, eine Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz und Genugtuung zu bezahlen. Zudem stellte es dem Grundsatz nach eine Schadenersatzpflicht bezüglich deliktskausaler Kosten von Therapien und ärztlichen Behandlungen fest (Urteil vom 2. Juni 2017).

B. X.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. Oktober 2018 das erstinstanzliche Urteil.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung. Er sei lediglich mit einer Busse von Fr. 500.-- zu belegen. Für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 128 Tagen sei er zu entschädigen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, mit der Privatklägerin, einer bei ihm als Betreiber eines Coiffeursalons angestellten Auszubildenden, im Oktober 2016 im Keller seines Geschäfts dreimal den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Er stellt jedoch den Einsatz nötigender Mittel in Abrede und wehrt sich folglich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung ( Art. 190 StGB ) und versuchter sexueller Nötigung ( Art. 189 StGB ). Er rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz begründe die Nötigung damit, er habe die Privatklägerin unter psychischen Druck gesetzt. Als weiteres Nötigungsmittel habe er, immer nach Ansicht der Vorinstanz, Gewalt eingesetzt, indem er sich auf die körperlich unterlegene Privatklägerin gelegt und sie mit seinem Gewicht auf das Bett gedrückt habe. Diese entscheidungswesentlichen Sachverhalte seien nicht in der Anklageschrift enthalten. Wenn die Vorinstanz die Nötigungsvarianten des "Unter psychischen Druck-Setzens" und der Gewalt dennoch bejahe, verletze sie Art. 189 und 190 StGB (vgl. Art. 9 und Art. 379 in Verbindung mit Art. 350 Abs. 1 StPO ).

1.2. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ( Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Der Beschwerdeführer gibt die Anklageschrift in wesentlichen Teilen wieder und macht geltend, sie enthalte nicht genügend Sachverhaltselemente, die sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin als Nötigung - in Form psychischen Drucks (vgl. BGE 131 IV 107 ) - zur Duldung des Beischlafs ( Art. 190 Abs. 1 StGB ) resp. zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung ( Art. 189 Abs. 1 StGB ) auswiesen. Die Vorinstanz begründe ihren Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus im Wesentlichen damit, er habe den Willen der Privatklägerin (zum Widerstand) gebrochen, indem er bewusst den Umstand ausgenützt habe, dass sie das dritte und letzte Lehrjahr in seinem Betrieb habe beenden wollen. Ohne Entsprechung in der Anklageschrift bleibe auch der vorinstanzliche Befund, er habe auf einen Überraschungseffekt und "eine gewisse Naivität" der Privatklägerin gesetzt, um die prozessgegenständlichen Übergriffe verüben zu können. Dagegen beantworte das kantonale Gericht ebenso wenig die Frage, weshalb sich die rund 20-jährige Privatklägerin nicht einfach habe entfernen können, noch diejenige, wie er jeweils überhaupt in die Lage resp. Position kommen konnte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Für den vorinstanzlichen Schluss, er habe ihren Willen gebrochen, sei das aber von zentraler Bedeutung. Schliesslich beschreibe weder die Anklage noch die Vorinstanz, weshalb die Privatklägerin beim zweiten und dritten Übergriff darauf vertrauen und hoffen durfte, er werde den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen nicht wiederholen, und wie er diesen Umstand ausgenutzt haben solle.

1.3. Die Einwendungen betreffend den Anklagegrundsatz ( BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142) sind unbegründet: Einleitend wird in der Anklageschrift vom 24. April 2017 hervorgehoben, es sei für die Privatklägerin sehr wichtig gewesen, durch ihre weitere Tätigkeit im Geschäft des Beschwerdeführers den Lehrabschluss zu erlangen, nachdem sie die ersten zwei Lehrjahre in einem andern Coiffeursalon verbracht hatte, welchen sie aus persönlichen Gründen verlassen hatte. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es für sie nicht einfach gewesen wäre, einen anderen Lehrbetrieb für das dritte Lehrjahr zu finden (Anklageschrift, S. 2). Weitere Schilderungen in der Anklageschrift sind vor diesem Hintergrund zu verstehen, so etwa, der Beschwerdeführer habe schamlos ausgenützt, dass die unsichere Privatklägerin es nicht gewagt habe, ihm zu widersprechen resp. sich seinen "Anweisungen" zu widersetzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen vom angeklagten Sachverhalt nicht mehr gedeckt sein sollten. Unter dem Blickwinkel des Anklagegrundsatzes bietet die

generelle Situation der Privatklägerin in Verbindung mit den (bei den entsprechenden Vorfällen dargelegten)

situativen Zwangslagen auch eine fraglos ausreichende sachverhaltliche Grundlage, was die weiteren vom Beschwerdeführer als offen bezeichneten Punkte angeht (vgl. oben E. 1.2 a.E.). Schliesslich handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen über die Überrumpelung einer "naiven" Privatklägerin um eine Interpretation von gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO genau umschriebenen Sachverhaltselementen. Deren Vorliegen bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die betreffenden Folgerungen haben ihre Grundlage in der Anklageschrift, müssen aber dort nicht ihrerseits ausdrücklich genannt sein. Denn die Aufbereitung des Sachverhalts im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine nötigende Situation im Sinne von Art. 189 f. StGB vorliegt, ist Sache des erkennenden Sachgerichts.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich auch inhaltlich gegen die Bejahung der Nötigungsmittel, namentlich desjenigen der körperlichen Gewalt. Er beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach der Einsatz von (körperlicher) Gewalt zum Nötigungsmittel wird, wenn die betreffende Kraftaufwendung notwendig ist, um eine entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers zu überwinden (vgl. Urteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2). Der Widerstand des Opfers müsse gebrochen oder ausgeschaltet, nicht nur unterlaufen oder umgangen werden. Unter geltendem Recht stelle eine sexuelle Handlung, die unter Ausnützung von Verblüffung oder Schrecken ausgeführt werde, keine Nötigung mehr dar. Anders als die Vorinstanz meine, könne er daher nicht schon dadurch (die Nötigung begründende) Gewalt angewendet haben, indem er sich mit seinem Gewicht auf die Privatklägerin legte. Dies habe dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs gedient, nicht dem Brechen oder Ausschalten ihres Willens.

Die in Art. 189 und 190 StGB (nicht abschliessend) aufgeführten Nötigungsmittel (drohen, Gewalt anwenden, unter psychischen Druck setzen, zum Widerstand unfähig machen) können im Einzelfall nicht nur alternativ oder kumulativ zum Tragen kommen. Eine Nötigung kann auch (erst) in Form einer Kombination von zwei oder mehreren Mitteln verwirklicht sein. So genügt denn auch (z.B. je nach erzeugtem psychischem Druck)

dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt, das nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (vgl. PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 189 StGB mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat seine soziale Dominanz eingesetzt, darüber hinaus teils die Überraschung der jungen Privatklägerin und teils ihre - u.a. aus der Zwangslage, das letzte Lehrjahr beenden zu müssen, heraus zu verstehende - Unfähigkeit, sich dezidiert zu wehren, ausgenützt

und er hat bei den sexuellen Übergriffen jeweils körperlichen Zwang angewendet. Mit Blick darauf spielt es letztlich keine Rolle, ob der Einsatz des Körpergewichts

allein genügt hätte, um allfällige Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers ( BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113) auszuschalten (vgl. Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die genannten Elemente heben den vorliegenden Fall im Übrigen von der Ausnützung einer Notlage, hier einer durch das Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit ( Art. 193 Abs. 1 StGB ), ab.

3. Hinsichtlich der separaten Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Versuch einer analen Penetration während eines Geschlechtsverkehrs zu Unrecht als selbständige strafbare Handlung gewertet. Die Handlung beruhe auf dem gleichen Willensakt wie die Handlungen, die zur Verurteilung wegen Vergewaltigung geführt hätten, und erscheine aufgrund des sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv gesehen als Teil eines einheitlichen Geschehens.

Der als versuchte sexuelle Nötigung taxierte Vorgang ereignete sich laut Anklageschrift zwischen zwei vaginalen Penetrationen, die als Vergewaltigung zu qualifizieren sind. Auch unter Berücksichtigung der in der Anklageschrift geschilderten unmittelbaren Abfolge der einzelnen Handlungen erscheint die versuchte anale Penetration nicht als dergestalt mit dem vollendeten Hauptdelikt verbundenes Geschehen, dass von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen wäre und sie daher nicht eigenständig strafbar wäre. Dass mehrere strafbare Handlungen auf denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt nicht, um eine Handlungseinheit anzunehmen, welche die Anwendung von Art. 49 StGB ausschliessen würde (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7 m.H.; vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3 S. 54).

4. Weitere Teile des vorinstanzlichen Dispositivs sind ausschliesslich mit Blick auf die beantragten Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung angefochten. Nachdem sich die Verurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Tatbestände als rechtens erwiesen hat, bleibt es ohne Weiteres bei den vorinstanzlichen Erkenntnissen betreffend Landesverweisung und Zivilforderungen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Traub