Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1244/2015 KI-generiert

Federal Court Upholds Dismissal of Appeal for Untimely Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1244/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office regarding allegations of sexual harassment and coercion. The individual requested an extension of the deadline to substantiate the complaint but was denied this request by the High Court, which then set a non-extendable timeframe for submitting the necessary details. The individual did not respond within the given timeframe, leading the Court to dismiss the complaint. Subsequently, the individual approached the Supreme Court seeking a hearing on the case without explicitly outlining their request. The Supreme Court found that the individual failed to meet essential procedural requirements and thus did not accept the complaint, also denying a request for free legal assistance due to the lack of merit in the claims. Additionally, court costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Court Upholds Dismissal of Appeal for Untimely Substantiation: The individual requested an extension of the deadline to substantiate the complaint but was denied this request by the High Court, which then set a non-extendable timeframe for submitting the necessary details. The individual did not respond within the given timeframe, leading the Court to dismiss the complaint. Subsequently, the individual approached the Supreme Court seeking a hearing on the case without explicitly outlining their request. The Supreme Court found that the individual failed to meet essential procedural requirements and thus did not accept the complaint, also denying a request for free legal assistance due to the lack of merit in the claims. Additionally, court costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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stichhaltige Gründe verspätetes Fristerstreckungsgesuch begründeter Entscheid strafrechtliche Nötigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of a suitable substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because he lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1244/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (sexuelle Belästigung, Nötigung etc.), Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 23. September 2015 beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde ein gegen eine Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2015. Zur Begründung der Beschwerde beantragte er eine Fristerstreckung bis zum 15. Oktober 2015.

Das Obergericht wies das Gesuch um Verlängerung der Frist am 29. September 2015 ab. Hingegen gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen zu begründen.

Der Beschwerdeführer holte die Verfügung vom 29. September 2015 auf der Post nicht ab. Da in der Folge keine Begründung einging, trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will er, dass das Obergericht auf seine Beschwerde eintritt.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit dem Umstand befasst, dass er dem Obergericht innert der Frist von fünf Tagen trotz der entsprechenden Aufforderung keine Begründung einreichte, sind seine Vorbringen unzulässig.

3. Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt und deshalb mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen müssen, weshalb die Verfügung als am 7. Oktober 2015 zugestellt gelte. Innert der Frist von fünf Tagen habe sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen.

Der Beschwerdeführer macht sachbezogen nur geltend, er habe am 26. September 2015 mit seinem Sohn nach Rumänien fahren müssen. Er behauptet jedoch selber nicht, dass er dies dem Obergericht mitgeteilt hätte, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Nachdem er unbestrittenermassen seiner Informationspflicht nicht nachkam, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Obergericht, obwohl die verlangte Begründung nicht einging, auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem er zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, teilte er am 15. Dezember 2015 mit, er werde durch den Sozialdienst unterstützt (act. 11). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn